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betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Schühengesellschaft in Rottweil.
« Vom 24. November 1897.
Seine Königliche Majestät haben am 28. Juli d. Is. allergnädigst geruht,
der Schützengesellschaft Rottweil die juristische Persönlichkeit auf Grund der vor-
gelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen.
Stuttgart, den 24. November 1897.
—/ Pischek.
vVerfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1896. Vom 26. November 1897.
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt
S. 79) sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänder-
ungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmark-
rechnung (Reg. Blatt S. 163) wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand-
versicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen
Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1898 in der Weise bestimmt, daß beie
den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung
des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März
1853 §F. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
zehn Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August k. Is.
an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die K. Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften
für den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den ein-
zelnen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge
zu sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1898 an
den Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 26. November 1897.
Pischek.