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HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend ein Nachtrageverzeichniß der zur Ansktellung von Teugnissen über die wisienschastliche
tefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berrchtigten Lehranstalten.
Vom 1. Dezember 1897.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in der Nr. 47 des Central-Blatts für
das Deutsche Reich von 1897 erlassene Bekanntmachung vom 20. November 1897, be-
treffend ein Nachtragsverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten,
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 1. Dezember 1897.
Pischek. Schott von Schottenstein.
Nachtrags-Yerzeichniß
derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
(Vergl. Bekanntmachung vom 10. Juni 1897, Central-Blatt S. 179.)1)
Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
Geffentliche LFehranstalten.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der Befähigung genügt.
a. Gymnasien.
Königreich Preußen.
Mülheim a. Rhein: Gymnasium (bisher: Progymnasium, unter C. a. I des Hauptverzeichnisses).
Königreich Württemberg.
Ludwigsburg: Gymnasium (bisher: Lyzeum, unter B. a. I bes Hauptoerzeichnisses).
1) Württ. Reg. Blatt von 1897 S. 90.
*) Gymnaslen mit der Befugniß, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen
dispensierten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte
regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prlfung
ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.