Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) 
« Klasse zur Darlegung der Befähigung nöthig ist. 
c. Real-Proghmnasien. 
Herzogthum Sachsen-Csburg und Getha. 
Zu streichen: 
Coburg: Realschule (unter B. c. VI des Hauptoerzeichnisses), weil in der Umwandlung zu einer 
lateinlosen Ober-Realschule begriffen. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
b. Realschulen. 
Großherzogthum Baden. 
Eberbach: 1 Realschule, 
Emmendingen: 1 Realschule. 
Anmerk. Die Anerkennung hat für beide Anstalten rückwirkende Kraft bis zum Schlusse 
des Schuljahrs 1896/97. 
Privat-Lehranstalten.-) 
Känigreich Preußen. 
Plötzensee bei Verlin: Pädagogium (Progymnasium) des evangelischen Johannisstifts unter Leitung 
des Stiftsvorstehers Pastors W. Philipps und des wissenschaftlichen Lehrers Theodor Menzel. 
Anmerk. Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelis- 
termin 1899 einschließlich Geltung. 
Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1897. 
Verlin, den 20. November 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
2) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung 
die Prüfungsordnung von (der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Dispensationen von der mündlichen 
Prüfung oder einzelnen Theilen derselben sind unstatthaft.
	        
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