Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betrefsend die Vollziehung des Gesetzes vom.. # über die Farrenhaltung (Reg.Slatt von. 
16897 S. 43 fH.) Vom 1. Dezember 1897. 
Zur Vollziehung des Gesetzes über die Farrenhaltung vom 16. Juni 1882 (Reg. 
Blatt S. 205) und des dasselbe abändernden Gesetzes vom 24. Mai 1897 (Reg. Blatt 
S. 43) wird unter Hinweis auf den mit Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
vom 1. Juni 1897 (Reg. Blatt S. 46) veröffentlichten Text des Gesetzes über die Farren- 
haltung mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehen- 
des verfügt. 
Zu Art. 1. 
S. 1. 
Die Gemeinden haben die Sorge für die Farrenhaltung insoweit zu übernehmen, 
als hiefür ein Bedürfniß vorliegt, insbesondere soweit die Viehbesitzer im Gemeindebezirk 
nicht in der Lage sind, die für ihr Vieh erforderlichen Farren selbst zu halten, und nicht 
schon auf andere Weise z. B. durch Verpflichtungen Dritter für die Aufstellung einer ge- 
nügenden Anzahl von Farren gesorgt ist. Soweit durch Verpflichtungen Dritter oder 
bestehende sonstige Einrichtungen dem vorhandenen Bedürfnisse nur theilweise genügt ist, 
oder solange dritte Verpflichtete ihrer Verpflichtung nicht genügen, hat die Gemeinde vor- 
behältlich ihrer Ansprüche gegen erstere ergänzend einzutreten. 
Wenn in einer Gemeinde einzelne Viehbesitzer eigene Farren für ihr Vieh halten 
und die Bedeckung der weiblichen Thiere der übrigen Viehbesitzer durch ihre Farren ge- 
statten, so kann unter der Bedingung, daß diese auch zur Verwendung fremden Viehs 
dienenden Farren mit Zulassungsscheinen versehen und für die in der Gemeinde herrschen- 
den Viehrassen geeignet sind, die Haltung besonderer Gemeindefarren insolange unterblei- 
ben, als ein Bedürfniß hiefür sich nicht geltend macht und Mißstände nicht hervortreten. 
Wofern durch bestehende Verpflichtungen Dritter nur ein Theil der erforderlichen 
Zahl von Farren gehalten wird, im Uebrigen aber die Farrenhaltung der Gemeinde ob- 
liegt, ist zur Beseitigung der mit einem solchen Verhältniß verbundenen Mißstände auf 
die Ablösung der bestehenden Verpflichtungen Dritter hinzuwirken. 
Insbesondere ist ferner die Ablösung der Verpflichtungen von Realgemeindeberechtig- 
ten zur Farrenhaltung anzustreben. 
  
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