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die betreffenden Farren gehalten werden sollen. Es bleiben also außer Anrechnung die-
jenigen weiblichen Thiere, für deren Bedeckung die Besitzer eigene Farren halten, und
andererseits ist, wenn Farren von verschiedener Rasse zu halten sind, die Zahl der er-
forderlichen Farren je für die betreffenden Rassen gesondert zu berechnen, so daß z. B.
für 150 weibliche Thiere, wovon 100 der einen, 50 einer andern, nicht zur Kreuzung mit
ersterer geeigneten Rasse angehören, 3 Farren zu halten sind, während für 150 weibliche
Thiere ein und derselben Rasse 2 Farren genügen.
Wenn wegen der Beschaffenheit der vorhandenen Farren oder aus sonstigen Gründen
das obige Zahlenverhältniß nicht als genügend erscheint, so hat die Gemeinde nach Maß-
gabe des vorhandenen Bedürfnisses noch mehr Farren zu halten.
Zu Art. 2.
§. 3.
Die Uebernahme der Farrenhaltung in die eigene Verwaltung der Gemeinden ist
überall da zu empfehlen, wo die örtlichen Verhältnisse es gestatten.
Soweit aber die Farrenhaltung nicht in die eigene Verwaltung der Gemeinde über-
nommen ist, müssen, falls nicht die Voraussetzungen für Anwendung der Ziff. 3 des
Art. 2 des Gesetzes gegeben sind, die Farren durch die Gemeinde angekauft werden und
in ihrem Eigenthum verbleiben.
In Gemeinden, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung in der in Ziff. 3 des
Art. 2 des Gesetzes vorgesehenen Weise entsprechen wollen, ist das Verhältniß zu den
betreffenden Farrenhaltern vertragsmäßig zu regeln unter Beachtung der in Abs. 2
Satz 1 und in Abs. 3 und 4 des Art. 2b des Gesetzes enthaltenen Vorschriften.
Zu Art. 23à.
S. 4.
Gesuche um Dispensation von der Verpflichtung zur Farrenhaltung in der in Ziff. 1
und 2 des Art. 2 des Gesetzes bezeichneten Weise sind bei den betreffenden Oberämtern
einzureichen und müssen neben einer eingehenden Darstellung der für die bezüglichen Ent-
scheidungen in Betracht kommenden Verhältnisse auch genaue Angaben darüber enthalten,
wie im Fall der Ertheilung der Dispensation für die Bedürfnisse der Viehzüchter gesorgt
werden will.