Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Hinsichtlich der Ertheilung der Dispensation wird auf Art. II Abs. 2 des Gesetzes 
vom 24. Mai 1897 hingewiesen. (Vergl. auch §. 29 der gegenwärtigen Verfügung.) 
Zu Art. 2b. 
S. 5. 
Die Farrenhaltung darf nach dem Gesetz nicht auf weniger als sechs Jahre, soll 
aber in der Regel auf einen längeren Zeitraum übertragen werden, damit der Farren- 
halter in der Lage ist, den erforderlichen Aufwand für gute Erfüllung seiner Verpflich- 
tungen zu machen. 
Bei der Vergebung ist in erster Linie auf die Zuverlässigkeit des damit zu Betrauen- 
den und darauf zu sehen, ob derselbe entsprechende Stallungen und einen dem Art. 5 
des Gesetzes genügenden Sprungplatz sowie hinreichendes Futter von geeigneter Be- 
schaffenheit besitzt oder sich anschafft. Die Vergebung im Abstreich ist in der Regel zu 
vermeiden, wenn aber ein Abstreich veranstaltet wird, ist immer dabei die Bedingung zu 
stellen, daß der Gemeinde die Auswahl unter den Submittenten vorbehalten bleibt, und 
hat die Vergebung an den Wenigstnehmenden nur dann zu erfolgen, wenn von demselben 
die tadellose Besorgung der Farrenhaltung bestimmt zu erwarten ist. Daß in dieser Be- 
ziehung keine Bedenken bestehen, ist im Gemeinderaths-Protokoll zu konstatiren. 
Ein Auszug aus diesem Protokoll, welcher über die einschlägigen Verhandlungen 
genaue Auskunft gibt, ist der Vorlage des mit dem Farrenhalter abgeschlossenen Vertrags 
an das Oberamt anzuschließen. Se 
Bei Gestattung der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmen 
haben sich die Oberämter nach folgenden Grundsätzen zu richten: 
Die Uebertragung der Farrenhaltung auf eine kürzere Zeit als sechs Jahre ist nur 
dann zu erlauben, wenn vorübergehende örtliche oder persönliche Verhältnisse den Ab- 
schluß eines Vertrags auf sechs Jahre nicht thunlich erscheinen lassen. 
Die Uebertragung der Farrenhaltung an mehrere Personen zugleich darf nur behufs 
Berücksichtigung lokaler Verhältnisse, z. B. weil die zur Gemeinde gehörenden Weiler 
und Höfe weit von einander entfernt liegen, und nur dann zugelassen werden, wenn nicht 
zu besorgen ist, daß eine nachtheilige Konkurrenz zwischen den mehreren Farrenhaltern 
und eine allzustarke Benützung einzelner der getrennt stehenden Farren veranlaßt wird.
	        
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