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Wenn ein landwirthschaftlicher Bezirksverein nicht oder nicht rechtzeitig von seinem
Wahlrecht Gebrauch macht, so hat die Amtsversammlung die sämmtlichen Mitglieder der
Schaubehörde zu wählen. Eine nachträgliche Wahl durch den landwirthschaftlichen Be-
zirksverein ist in diesem Fall nicht mehr statthaft.
§. 15.
Die Funktionsdauer der Mitglieder der Schaubehörde beginnt je am 1. Mai des
ersten und endet am 30. April des letzten Jahres der dreijährigen Wahlperiode.
Wenn Mitglieder der Schaubehörde vor Ablauf ihrer Funktionsdauer um Enthebung
vom Amt nachsuchen, so ist ihnen dieselbe vom Oberamt zu ertheilen, nachdem zuvor für
die erforderliche Stellvertretung und eventuell Ergänzung der Schaubehörde Sorge ge-
tragen ist; bis zu ihrer Enthebung haben sie ihr Amt weiter zu versehen.
Wenn Mitglieder der Schaubehörde vor Ablauf des Zeitraums, auf welchen sie be-
stellt sind, ausscheiden, so ist auf den Rest derselben eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Eine solche Ergänzungswahl kann unterbleiben, sofern ein Bedürfniß zu vollständiger
Besetzung der Schaubehörde nicht mehr besteht.
§. 16.
Die Zusammensetzung der Schaubehörde sowie etwaige Veränderungen in der Zu-
sammensetzung derselben sind durch das Oberamt im Amtsblatt des Bezirks bekannt zu
machen und der Oberschaubehörde sowie der Centralstelle für die Landwirthschaft anzu-
zeigen.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die am Amtssitz wohnen-
den sonstigen Mitglieder der Schaubehörde sind vom Oberamt, die außerhalb des Amts-
sitzes wohnenden Mitglieder im Auftrag des Oberamts von dem Ortsvorsteher ihres
Wohnorts eidlich zu verpflichten. Dabei ist folgende Eidesformel anzuwenden:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als Mitglied
„(Vorsitzender) der Schaubehörde das mir übertragene Amt unpartei#sch und nach
„bestem Wissen und Gewissen ausüben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Mitglieder der Schaubehörde, welche in gleicher Eigenschaft schon früher verpflichtet
wurden, sind auf den von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen.
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