Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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§. 17. 
Wegen persönlicher Betheiligung sind an der Mitwirkung bei der Beschlußfassung 
oder Aeußerung der Schaubehörde verhindert: 
1) der Besitzer und jeder, welcher in den letztvorangegangenen zwei Jahren Besitzer 
des zu untersuchenden Farren war, 
2) jeder, der sonst ein Vermögens-Interesse an der Entscheidung der Schaubehörde 
hat, oder an der Benützung des zu untersuchenden Farren betheiligt ist, oder, 
soweit es sich um einen Gemeindefarren handelt, zu dem Aufwand der Gemeinde 
für die Farrenhaltung durch Gemeindeumlagen beizutragen hat, 
3) der Ehegatte der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, auch wenn die Ehe nicht 
mehr besteht, 
4) diejenigen, welche mit dem Besitzer des zu untersuchenden Farren in gerader Linie 
verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis 
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch 
wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. 
Wenn die Schaubehörde bereits versammelt ist, so entscheidet sie, außerdem der 
Vorsitzende darüber, ob ein Fall der Verhinderung vorliegt. 
§. 18. 
Die Schaubehörde tritt auf Aufforderung des Oberamts in Thätigkeit. 
Der Vorsitzende beziehungsweise im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende 
Vorsitzende hat, nachdem er die oberamtliche Aufforderung erhalten, alsbald den Termin 
für den Zusammentritt der Schaubehörde beziehungsweise Ort und Zeit der Vornahme 
der Farrenschau zu bestimmen und die zwei ordentlichen Mitglieder dazu rechtzeitig zu 
berufen. 
Ist ein berufenes Mitglied an der Theilnahme wegen persönlicher Betheiligung 
oder aus anderen Gründen verhindert, so hat es sofort den Vorsitzenden davon zu be- 
nachrichtigen, damit die Berufung eines Stellvertreters und nöthigenfalls die Verlegung 
des Termins rechtzeitig erfolgen kann. 
Ist dem Vorsitzenden zum Voraus bekannt, daß ein Mitglied an der Mitwirkung 
verhindert ist, so kann er sofort statt desselben einen Stellvertreter berufen (siehe §. 12 
Abs. 2).
	        
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