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War für den untersuchten Farren früher ein Zulassungsschein ausgestellt, so ist
dieser der Schaubehörde abzuliefern. Die abgelieferten Zulassungsscheine sind zu ver-
nichten.
8. 20.
Sofern kein Thierarzt Mitglied der Schaubehörde ist, kann dieselbe, wenn aus
besonderen Gründen die Entscheidung über die Ertheilung des Zulassungsscheins von
dem Ergebniß einer thierärztlichen Untersuchung des Farren abhängig zu machen ist,
beim Oberamt die Herbeiführung einer solchen thierärztlichen Untersuchung des Farren
und Mittheilung des Ergebnisses beantragen. Die Entscheidung der Schaubehörde ist
jedoch in solchen Fällen soweit vorzubereiten, daß sie nach Mittheilung des Untersuchungs-
Ergebnisses ohne nochmalige mit weiteren Kosten verbundene Untersuchung des Farren
und mündliche Berathung der Schaubehörde getroffen werden kann.
§. 21.
Ueber die Zeit, zu welcher regelmäßig die jährliche ordentliche Farrenschau vorge-
nommen werden soll, ist der Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins und die
Amtsversammlung vom Oberamt zur gutächtlichen Aeußerung aufzufordern. Unter Be-
achtung dieser Aeußerungen sind von dem Vorsitzenden der Schaubehörde im Einver-
nehmen mit dem Oberamt jedesmal die Termine für die Vornahme der Farrenschau in
den einzelnen Gemeinden unter thunlichster Rücksicht auf Kostenersparniß festzusetzen.
Bei Vornahme der ordentlichen Farrenschau hat die Schaubehörde zugleich in den
einzelnen Gemeinden zu untersuchen, ob der Stand der Farrenhaltung den Vorschriften
des Gesetzes und der gegenwärtigen Verfügung, sowie der auf Grund derselben allenfalls
getroffenen besonderen Bestimmungen entspricht. Auch hat sie bei diesem Anlaß durch
geeignete Rathschläge bei den Gemeindebehörden und Farrenhaltern auf Verbesserung der
Farrenhaltung und Beseitigung von Mißständen hinzuwirken.
Das Ergebnis der Untersuchung ist in ein besonderes fortlaufendes Visitations-
Protokoll einzutragen, welches zu enthalten hat:
1) Zahl, Rasse, Alter und OQualität der vorhandenen Gemeindefarren (§F. 8 Abs. 1)
und in den Fällen des §. 1 Abs. 2 der dort bezeichneten Farren,
2) Zahl und Rasse der im Gemeindebezirk vorhandenen Kühe und sprungfähigen
Kalbinnen, wobei, wenn verschiedene Nassen vorhanden sind, die Zahl der den