Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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einzelnen Rassen angehörigen Thiere besonders anzugeben, und jene Thiere unter 
Angabe ihrer Zahl in Abrechnung zu bringen sind, zu deren Bedeckung die Besitzer 
besondere eigene Farren halten. Diese Zahlenangaben sind der Schaubehörde von 
dem Ortsvorsteher zur Verfügung zu stellen, 
3) Art der Farrenhaltung, ob in Selbstverwaltung der Gemeinde, durch aufgestellte 
Farrenhalter mit oder ohne Ankauf der Farren auf Kosten der Gemeinde, — 
durch zur Farrenhaltung verpflichtete Dritte u. s. w., 
4) Beschaffenheit des Farrenstalls, 
5) Beschaffenheit des Sprungplatzes, 
6) Verpflegung der Farren, 
7) Vorgefundene Mißstände, 
8) Anträge der Schaubehörde. 
Nach Beendigung der ordentlichen Farrenschau ist dem Oberamt dieses Visitations- 
Protokoll mit den zu stellenden Anträgen zur weiteren Verfügung und das Farrenschau- 
Protokoll zur Einsichtnahme vorzulegen. Letzteres ist vom Oberamt nach genommener Ein- 
sicht dem Vorsitzenden der Schaubehörde zurückzugeben. 
Alljährlich hat das Oberamt eine Uebersicht über das Ergebniß der ordentlichen 
Farrenschau durch das Amtsblatt des Bezirks zu veröffentlichen und einen Abdruck der 
Uebersicht auf den 1. August der Centralstelle für die Landwirthschaft vorzulegen. 
§. 22. 
Die Ertheilung und Zurücknahme von Zulassungsscheinen, sowie der Verzicht auf 
einen solchen ist dem Ortsvorsteher mitzutheilen und von diesem in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
Wenn die Zurücknahme eines Zulassungsscheins rechtskräftig verfügt ist, so ist der 
letztere von dem Vorsitzenden der Schaubehörde, nöthigenfalls durch Vermittlung des 
Ortsvorstehers einzuverlangen und zu vernichten. 
An Stelle eines zu Verlust gegangenen Zulassungsscheins kann von dem Vorsitzen= 
den der Schaubehörde auf Grund des Farrenschau-Protokolls eine zweite Ausfertigung 
ertheilt werden. Einem diesbezüglichen Antrag ist stattzugeben, wenn kein Grund zur 
Befürchtung eines Mißbrauchs vorliegt.
	        
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