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§. 23.
Anträge auf Ertheilung eines Zulassungsscheins nach Vornahme der ordentlichen
Farrenschau sind bei dem Ortsvorsteher anzumelden. Zugleich ist bei diesem, sofern der
Antrag nicht von einer Gemeindebehörde ausgeht, ein Betrag, welcher zur Deckung der
voraussichtlich durch die Untersuchung des Farren am Aufstellungsort erwachsenden Kosten
genügt, zu hinterlegen.
Von dem gestellten Antrag hat der Ortsvorsteher dem Oberamt unter Angabe des
hinterlegten Betrags Anzeige zu erstatten.
Wird der Verpflichtung zur Hinterlegung eines genügenden Kostenvorschusses nicht
genügt, so ist der Antrag durch Beschluß des Oberamts zurückzuweisen.
Ist ein genügender Kostenvorschuß geleistet oder geht der Antrag von einer Gemeinde-
behörde aus, so hat das Oberamt den Vorsitzenden der Schaubehörde zur Herbeiführung
einer Entscheidung über den Antrag zu veranlassen.
Dem Vorsitzenden ist es überlassen, ob er über den Antrag selbst entscheiden oder
ein anderes Mitglied der Schaubehörde damit beauftragen will, wobei er auf thunlichste
Ersparung an Reisekosten Rücksicht zu nehmen hat.
Hinsichtlich des Verfahrens finden im Uebrigen die Vorschriften der §§. 17—20
und 22 mit der Maßgabe siungemäße Anwendung, daß in der Regel nur Ein Mitglied
der Schaubehörde die Untersuchung des Farren vornimmt und entscheidet.
Die Untersuchung des Farren kann im Wohnort des entscheidenden Mitglieds der
Schaubehörde erfolgen, wenn der Besitzer des Farren denselben zu diesem Behuf dort
vorführt.
Ausnahmsweise kann die Ertheilung des Zulassungsscheins ohne vorgängige Unter-
suchung des Farren am Aufstellungsort dann erfolgen, wenn das entscheidende Mitglied
der Schaubehörde den betreffenden Farren zufolge einer kurz vorher vorgenommenen Be-
sichtigung, z. B. bei einer jüngst stattgehabten Prämiürung, genau kennt.
Von der über den Antrag getroffenen Entscheidung ist dem Oberamt unter Anschluß
des Kostenverzeichnisses Anzeige zu erstatten.
F. 24.
Auf besonderes Verlangen eines Farrenbesitzers kann auch nach Vornahme der or-
dentlichen Farrenschau über einen Antrag auf Ertheilung eines Zulassungsscheins durch