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das Kollegium der Schaubehörde entschieden werden, wenn der Antragsteller die dadurch
entstehenden Kosten trägt.
Der Erwägung des Oberamts nach Einvernahme des Ausschusses des landwirth-
schaftlichen Bezirksvereins ist es überlassen, insoweit als hiefür ein Bedürfniß vorliegt,
auch außerordentliche Farrenschauen in einzelnen Gemeinden durch die gesammte Schau-
behörde veranstalten zu lassen, sofern entweder die betheiligten Viehbesitzer oder die Ge-
meinden, oder zufolge Beschlusses der Amtsversammlung die Amtskorporation die Kosten
übernehmen.
Zu Art. 13—15.
§. 25.
Die Bestellung der Oberschaubehörde soll in der Regel der Wahl der Mitglieder
der Schaubehörden im Bezirk des Gauverbands des landwirthschaftlichen Vereins voraus-
gehen, da die Bestellung einer und derselben Person zum Mitglied einer Schaubehörde
und der Oberschaubehörde thunlichst zu vermeiden ist.
Die Centralstelle für die Landwirthschaft hat hienach rechtzeitig die Gauausschüsse
des landwirthschaftlichen Vereins aufzufordern, neun im Gauverbandsbezirk ansäßige
Sachverständige für die Bestellung zu Mitgliedern der Oberschanbehörde vorzuschlagen.
Die Zusammensetzung der Oberschaubehörden ist durch die Amtsblätter der Bezirke
der betreffenden Gauverbände bekannt zu machen.
Die Mitglieder der Oberschaubehörden sind im Auftrag der Centralstelle für die
Landwirthschaft durch die Oberämter ihres Wohnorts eidlich zu verpflichten, wobei die
in §. 16 bezeichnete Eidesformel sinngemäße Anwendung findet. Mitglieder der Ober-
schaubehörde, welche in dieser Eigenschaft schon früher verpflichtet wurden, sind auf den
von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen.
Die Bestimmungen des §. 15 finden auf die Mitglieder der Oberschaubehörde sinn-
gemäße Anwendung (s. jedoch Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes).
g. 26.
Wenn eine Beschwerde vorschriftsmäßig (Art. 12 des Gesetzes) angebracht ist, so
hat das Oberamt, falls eine Begründung beigegeben ist, zunächst die Schaubehörde über
das Beschwerdevorbringen zur schleunigen Aeußerung zu veranlassen und sodann die Be-