Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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schwerde mit dieser Aeußerung dem Vorsitzenden der Oberschaubehörde unter Angabe des 
hinterlegten Kostenbetrags zur weiteren Veranlassung zu übersenden. 
Die einschlägigen Bestimmungen der §§. 17—20 finden mit folgenden Maßgaben 
auf das Verfahren der Oberschaubehörden sinngemäße Anwendung: 
1) An der Mitwirkung bei einer Beschlußfassung oder Aeußerung der Oberschaube- 
hörde sind auch jene Mitglieder verhindert, welche zugleich Mitglieder derjenigen Schau- 
behörde sind, von der die angefochtene Entscheidung ausgeht, oder bei der angefochtenen. 
Entscheidung als frühere Mitglieder mitgewirkt haben. 
2) Wird in zweiter Instanz der Zulassungsschein ertheilt, so ist derselbe sofort. 
auszustellen und dem Berechtigten auszuhändigen und das Oberamt hievon behufs der 
weiteren Verfügung wegen der Kosten zu benachrichtigen. Wird aber die Beschwerde ab- 
gewiesen, so ist — unbeschadet der sofortigen Eröffnung an den Betheiligten — ein mit 
kurzer Begründung versehener Beschluß auszufertigen und dem Oberamt, bei welchem 
die Beschwerde angebracht worden ist, zu übersenden. Das Oberamt hat seinerseits die 
vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten festzusetzen und sodann den Beschluß der 
Oberschaubehörde mit seiner Verfügung hinsichtlich der Kosten dem Beschwerdeführer 
durch den Ortsvorsteher zustellen zu lassen. 
§. 27. 
Die Mitglieder der Schaubehörden und Oberschaubehörden erhalten für Ausübung. 
ihres Berufs außerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnorts an Diüäten für einen. 
ganzen Tag 5./4, für einen kürzeren Zeitaufwand den diesem nach §. 10 der K. Ver- 
ordnung vom 22. Februar 18414) (Reg. Blatt S. 83) entsprechenden Theil; außerdem 
1) Dieser §. 10 lautet: 8. 1 
Die Taggelder werden nach Maßgabe der auf ein VWeschaft und die dafür etwa gemachte Reise wirklich 
aufgewendeten Zeit berechnet. 
Wenn an einem Tage acht volle Stunden, oder mehr ausgewendet werden; so darf dafür ein ganzer 
Tag angerechnet werden. 
Werden weniger als acht, aber mehr als vier Stunden zugebracht; so dürfen dafür 
drei Viertel eines Tags, 
bei einem Zeitaufwand von mehr als zwei und nicht über vier Stunden, 
ein halber Tag, 
und bei einem nur zwei Stunden, oder noch weniger betragenden Zeitaufwand, 
ein Viertels-Tag 
berechnet werden. 
Werden von einem Diener an einem Tage zwei oder mehrere besondere Geschäfte besorgt, so darf für 
dieselben zusammen nur der ganze Zeitaufwand berechnet, also wenn z. B. zwei Geschäfte je in drei, zusammen. 
in sechs Stunden verrichtet worden sind, nicht weiter als drei Viertel eines Tags in Ansatz gebracht werden.
	        
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