Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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§. 1. 
Der Stadtgemeinde Ludwigsburg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 
1899 gestattet. 
8. 2 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Ludwigsburg zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 10. Dezember 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling. 
tekanntmachung der Ministerien des Junern und des Kriegewesens, 
betrefend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in 
Kumänien. Vom 9. Dezember 1897. 
Nach einer auf Seite 330 des Central-Blatts für das Deutsche Reich von 1897 
abgedruckten Bekanntmachung ist der Königlich preußische Stabsarzt der Landwehr 
Dr. Kremnitz zu Bukarest, welchem nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. 
November 1884 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 308)) die Ermächtigung 
ertheilt war, glaubhafte ärztliche Zeugnisse im Sinne des §. 42 Ziffer 1a und b der 
Wehrordnung über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflich- 
tigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Rumänien haben, 
am 31. Juli d. Is. verstorben. 
Stuttgart, den 9. Dezember 1897. 
Pischek. Schott v. Schottenstein. 
*) Württ. Reg.Blatt von 1885 S. 9.
	        
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