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Ettlingen—Pforzheim (Lokalbahn) s. Verkehrsanstalten.
Exemte Grundstücke. Anlegung und Fortführung von Güterbüchern für die exemten standesherr-
lichen und ritterschaftlichen Grundstücke. Verfügung der Ministerien der Justiz und des
Innern vom 5. Juli 1897. 141.
Farrenhaltung. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1882 über die Farren-
haltung, vom 24. Mai 1897. 43.
Text des Gesetzes über die Farrenhaltung. Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern vom 1. Juni 1897. 46. ·
VollziehungdeöGefetzesvomiEHsssssüberdieFartenhaltung(Reg.Blattvon
« 1897 S. 43 ff.). Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. Dezember 1897. 241.
Feldmesser. Ausführung von Vermessungsarbeiten in eigener Sache. Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 12. Januar 1897. 4.
Feuerlöschwesen. Gesetz, betreffend die Abänderung von Art. 28 Abs. 2 der Landesfeuerlöschordnung
vom 7. Juni 1885, vom 25. Oktober 1897. 221.
Finanzwesen. Steuererhebung vom 1. April 1897 an. Verfügung des Finanzministeriums vom
17. März 1897. 30.
Gesetz, betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für
außerordentliche Bedürfnisse der Verkehrsanstalten-Verwaltung in der Finanzperiode 1897/99,
vom 12. Mai 1897. 39.
Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1897 bis 31. März 1899, vom
6. Juli 1897. 79.
Voranschlag der sämmtlichen Staatsausgaben und -Einnahmen für die Finanzperiode
1. April 1897/99. Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 24. Juli 1897. 184.
Fleischsteuer s. Verbrauchsabgaben.
Forstwirthschaftliche Arbeiter. Festsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste für Zwecke
der Unfall= und Krankenversicherung. 235 ff.
Friedrichshafen-Lindau (Eisenbahnbau) s. Zwangsenteignung.
G.
Gaildorf s. Verbrauchsabgaben.
Gaisburg s. Verbrauchsabgaben.
Gassteuer s. Verbrauchsabgaben.
Gebäudebrandschadensumlage für das Jahr 1898. Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 26. November 1897. 238.
Gemeindesteuern. Gesetz, betreffend die Gültigkeitsdauer der mit dem 31. März 1897 außer
Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Besteuerungsrechte der Gemeinden, vom
12. März 1897. 23.
s. auch Verbrauchsabgaben.