Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung 
der nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1896 (Reg. Blatt S. 128) herzustellenden 
Eisenbahn von Friedrichshafen bis zur Landesgrenze gegen Lindau diejenigen Grundstücke 
und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach 
dem von Uns genehmigten allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforder- 
lich sind. 
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Normen für den Bau und die Aus- 
rüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands herzustellen. Sie beginnt auf dem oberen 
Bahnhof Friedrichshafen, geht eine Strecke weit neben der bestehenden Südbahn her, 
biegt dann gegen Osten ab, überbrückt die Ach und erreicht südöstlich ziehend mit Um- 
gehung des Seewalds die Station Eriskirch. Hierauf überschreitet sie die Schussen und 
zwei Altwasser derselben, wendet sich nach Süden und führt, kurz vorher eine östliche 
Richtung einschlagend, zu der Station Langenargen. Nach Ueberschreitung der Argen 
zieht sie in östlicher Richtung weiter bis zur Station Hemigkofen—Nonnenbach. Alsdann 
wendet sie sich gegen Südosten, geht über den Nonnenbach und erreicht in südöstlicher 
Richtung die Württembergisch—Bayerische Landesgrenze. 
Mit der Herstellung der neuen Bahn ist ein Umbau und eine Erweiterung des 
Bahnhofs Friedrichshafen verbunden. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. , 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 26. Dezember 1896. 
Wilbeln. 
Mittnacht. Sarwey. Niecke. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling.
	        
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