Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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11) für die Erbauung von Dienstwohngebäuden in 
a. GöppigenÖ 93 000 J¾, 
b. Geislingngennnnaa 75 000 M, 
c. Ulm, erste Rate..w 100000 A, 
d. Rottweil, erste RHaat 100000 , 
Zusammen 5 003.0004 
Art. 4. 
Für die Erbauung von weiteren Familienwohnungen für Unterbedienstete der 
Verkehrsanstalten in Stuttgart werden als vierte Ratt. 8200000— 
bestimmt. 
Art. ö. 
Für die Vermehrung des Fahrbetriebsmaterials der Staatseisenbahnen 
werden 22850000— 
bestimmt. 
Art. 6. 
Sofern für die in Art. 1 bis 3 erwähnten Bauten Grunderwerbungen erforderlich 
werden, sind die Kaufschillinge für die Bauplätze der Gebäude, sowie für die Grundflächen 
der Stationsanlagen, wie bisher, von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. 
Zur Deckung des weiteren Aufwandes nach Art. 1 bis 5 sind Staatsanlehen unter 
möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Finanzen, büclih der Au fnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch 
die ständische Schuld waltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung 
Unseres Finanzministeriuns zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 12. Mai 1897. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling. 
 
	        
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