Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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tungen erwachsenden Aufwand an Mühe und Kosten bietet. Ein Anspruch auf den beim 
Verkauf eines Farren gegenüber dem Ankaufspreis etwa erzielten Mehrerlös (den sog. 
Vorwachs) darf demselben nicht eingeräumt werden. 
Der Gemeinde ist stets das Recht des einseitigen Rücktritts von dem Vertrag vor 
dessen Ablauf für den Fall vorzubehalten, daß der Farrenhalter seine vertragsmäßig 
übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt. 
Der Vertrag ist schriftlich abzufassen und, bevor er in Wirksamkeit tritt, dem Ober- 
amt zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Art. 3. 
Gegen die Anordnungen, welche vom Oberamt zur Vollziehung des Art. 1 Abs. 1 
getroffen werden, sowie gegen die abweisende Verfügung des Oberamts im Falle des 
Art. 2b Abs. 1 steht der Gemeinde die Beschwerde an die Kreisregierung zu, welche 
endgiltig entscheidet. 
Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung beim 
Oberamt angebracht werden. 
Die Versäumung der Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. Dieselbe 
Folge hat die Umgehung des Oberamts bei Anbringung der Beschwerde. Eine Rekurs- 
belehrung wird nicht ertheilt. 
Art. 6. 
Von den Gemeinden oder von Dritten, welche auf Grund ertheilter Dispensation 
(Art. 2 a) oder vermöge öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtung an Stelle 
der Gemeinde für die Farrenhaltung zu sorgen haben, dürfen nur solche Farren gehalten 
werden, für welche ein Zulassungsschein ertheilt ist. 
Das Gleiche gilt für diejenigen Farren, welche ohne das Vorliegen einer Verpflich- 
tung zur Bedeckung fremder Thiere verwendet werden. 
Der Zulassungsschein darf nur für solche Farren ertheilt werden, welche von der 
Schaubehörde auf Grund vorheriger Untersuchung als zur Zucht tauglich erkannt werden. 
In dem Zulassungsschein wird das Maß der Tauglichkeit zur Zucht nach drei Klassen 
abgestuft. Gemeindefarren (vergl. Abs. 1) müssen außerdem für die in der Gemeinde 
herrschenden Viehrassen geeignet sein.
	        
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