Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Die Kosten einer außerordentlichen Farrenschau im Fall des Art. 11 fallen dem 
Antragsteller, diejenigen einer abgewiesenen Beschwerde (Art. 12) dem Beschwerdeführer 
zur Last. 
Alle übrigen aus dem Verfahren der Schaubehörden und Oberschaubehörden er- 
wachsenden Kosten hat diejenige Amtskörperschaft zu tragen, in deren Bezirk die Farren 
aufgestellt sind. 
Das Erkenntniß über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten steht dem Oberamt 
in erster Instanz zu. 
Art. 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 2 
werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. 
Die Geldstrafen fallen der Amtskörperschaftskasse zu. 
Auf das Verfahren finden Art. 9—25 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend 
Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren 
bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, Anwendung. 
bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, Abtheilung für die Staatokrankenanstalten, 
bekreffend die Verpflegungegelder der Staatsirrenanstalten. Vom 26. Mai 1897. 
Auf Grund des §. 20 Abs. 3 des Statuts für die Staatsirrenanstalten vom 
21. Jannar 1875 (Reg. Blatt S. 78) wird mit Genehmigung des K. Ministeriums des 
Innern unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 16. August 1889 (Reg. Blatt S. 276) 
hinsichtlich der Verpflegungsgelder der Staatsirrenanstalten Nachstehendes verfügt. 
I. Als ordentliches Verpflegungsgeld sind für die inländischen Pfleglinge nach- 
stehende Beträge zu entrichten: 
1) in den Heil= und Pfleganstalten Schussenried und Winnenthal 
A. in der ersten Klasse jährlich 12260 bis 1600 4 
b. „ „ zweiten „ „ . d)60 „ 1000 4A 
c. „ „dritten „, . 4340 4
	        
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