Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Ueberarbeit eingehalten werden. Vorgefundene erhebliche Mängel oder Verfehlungen sowie 
die Unterlassung der vorgeschriebenen Einträge oder unrichtige Einträge sind zur Kennt- 
niß des Oberamts zu bringen, welchem die Herbeiführung der Strafeinschreitung obliegt. 
Zu §. 7 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung. 
8. 8. 
Die im 8.7 Abs. 1 der „unteren Verwaltungsbehörde“ eingeräumte Zu- 
ständigkeit kommt den Oberämtern, die daselbst der „höheren Verwaltungsbehörde“ 
eingeräumte Zuständigkeit kommt den Kreisregierungen zu. 
Bei Anwendung des §.7 Abs. 1 ist Folgendes zu beachten: 
1) Die Gestattung von Ausnahmen ist nur für einzelne Werkstätten und nur auf 
besonderen Antrag zulässig. 
2) Die Anträge sind unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht werden, 
und unter Angabe der Gründe an den Ortsvorsteher zu richten. Der Ortsvor- 
steher hat die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, insbesondere auch den 
Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung er- 
wachsen ist, festzustellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit 
seinem gutächtlichen Bericht dem Oberamt vorzulegen. 
3) Das Oberamt hat, soweit die Ausnahmen für einen vier Wochen nicht über- 
schreitenden Zeitraum beantragt werden, über den Antrag Eutscheidung zu treffen, 
und zwar, sofern es ohne nachtheilige Verzögerung derselben thunlich ist, nach 
Anhörung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten. 
Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen vier Wochen 
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat das Oberamt nach vollständiger 
Instruirung mit gutächtlichem Bericht der Kreisregierung zur Entscheidung vor- 
zulegen. In denjenigen Fällen, in welchen das Oberamt die Anträge für be- 
gründet und die Entscheidung für dringlich erachtet, kann es die Ausnahmen 
vorläufig bis zur Dauer von vier Wochen gestatten. Ob und aus welchen 
Gründen dies geschehen, ist in dem Bericht anzugeben. 
4) Bei Beurtheilung der zu gestattenden Ausnahmen ist darauf zu sehen, daß die- 
selben nicht über das Maaß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des
	        
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