Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 7 Abs. 1 a. a. O. zugelassenen Ans- 
nahmen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten mitzutheilen, welcher dieselbe 
seinem Jahresbericht beizufügen hat. 
Zu §. 7 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung. 
8. 9. 
Die in 8. 7 Abs. 2 der „unteren Verwaltungsbehörde“ eingeräumte 
Zuständigkeit kommt den Oberämtern, die daselbst der „höheren Verwal- 
tungsbehörde“ eingeräumte Zuständigkeit kommt den Kreisregierungen zu. 
Bei Anwendung des §.7 Abs. 2 ist Folgendes zu beachten: 
1) Auf Grund des §. 7 Abs. 2 kann gestattet werden: 
a) daß die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen sich 
in die Nachtzeit, bezw. die der Arbeiterinnen an Vorabenden der Sonn= und 
Festtage über 5½ Uhr Nachmittags erstrecken; 
b) daß die für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen vorgeschriebenen Pausen 
wegfallen, gekürzt oder verlegt werden; 
0) daß jugendliche Arbeiter — innerhalb der durch §§. 105 b bis 105 h der 
Gewerbeordnung gezogenen Grenzen — an Sonn= und Festtagen und daß 
sie innerhalb der Zeit des in §. 3 Abs. 3 der Kaiserlichen Verordnung 
bezeichneten Religionsunterrichts beschäftigt werden. 
Zu einer Dispensation von den Vorschriften der §. 2, §. 3 Abs. 2, S. 4 
Abs. 2, 4 und 5 der Kaiserlichen Verordnung ermächtigt der §. 7 Abs. 2 nicht. 
2) Abweichungen auf Grund des §. 7 Abs. 2 können nur für einzelne Anlagen und 
nur auf Antrag gestattet werden. 
3) Derartige Anträge sind unter Angabe der Zahl der in der betreffenden Werk- 
stätte beschäftigten Arbeiterinnen über 16 Jahre oder Kinder und jungen Leute, 
der Abänderungen, welche gewünscht werden, und der Gründe, welche den Antrag 
veranlassen, an den Ortsvorsteher zu richten. Der Ortsvorsteher hat die That-
	        
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