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abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 7 Abs. 1 a. a. O. zugelassenen Ans-
nahmen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten mitzutheilen, welcher dieselbe
seinem Jahresbericht beizufügen hat.
Zu §. 7 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.
8. 9.
Die in 8. 7 Abs. 2 der „unteren Verwaltungsbehörde“ eingeräumte
Zuständigkeit kommt den Oberämtern, die daselbst der „höheren Verwal-
tungsbehörde“ eingeräumte Zuständigkeit kommt den Kreisregierungen zu.
Bei Anwendung des §.7 Abs. 2 ist Folgendes zu beachten:
1) Auf Grund des §. 7 Abs. 2 kann gestattet werden:
a) daß die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen sich
in die Nachtzeit, bezw. die der Arbeiterinnen an Vorabenden der Sonn= und
Festtage über 5½ Uhr Nachmittags erstrecken;
b) daß die für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen vorgeschriebenen Pausen
wegfallen, gekürzt oder verlegt werden;
0) daß jugendliche Arbeiter — innerhalb der durch §§. 105 b bis 105 h der
Gewerbeordnung gezogenen Grenzen — an Sonn= und Festtagen und daß
sie innerhalb der Zeit des in §. 3 Abs. 3 der Kaiserlichen Verordnung
bezeichneten Religionsunterrichts beschäftigt werden.
Zu einer Dispensation von den Vorschriften der §. 2, §. 3 Abs. 2, S. 4
Abs. 2, 4 und 5 der Kaiserlichen Verordnung ermächtigt der §. 7 Abs. 2 nicht.
2) Abweichungen auf Grund des §. 7 Abs. 2 können nur für einzelne Anlagen und
nur auf Antrag gestattet werden.
3) Derartige Anträge sind unter Angabe der Zahl der in der betreffenden Werk-
stätte beschäftigten Arbeiterinnen über 16 Jahre oder Kinder und jungen Leute,
der Abänderungen, welche gewünscht werden, und der Gründe, welche den Antrag
veranlassen, an den Ortsvorsteher zu richten. Der Ortsvorsteher hat die That-