Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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vom 24. Oktober 1895, betreffend die Ansführung und Revision der Vermessungsarbeiten 
(Reg. Blatt S. 311), wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Vermessungsarbeiten, denen öffentlicher Glaube zukommen soll (zu vergl. §. 1 der 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 24. Oktober 1895, betreffend die Aus- 
führung und Revision der Vermessungsarbeiten, Reg. Blatt S. 311), dürfen von solchen 
öffentlichen Feldmessern, in deren Eigenthum die zu vermessenden Gegenstände stehen 
oder die mit den Eigenthümern dieser Gegenstände im ersten oder zweiten Grad nach 
bürgerlicher Berechnungsweise verwandt oder verschwägert sind, nicht ausgeführt werden. 
Stuttgart, den 12. Januar 1897. « 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulweseus, 
betreffend eine Revision der organischen Bestimmungen für die Kunstgewerbeschule. 
Vom 28. Dezember 1896. 
Nachdem die mittels der Ministerialverfügung vom 6. September 1886 (Reg. Blatt 
S. 331) bekannt gemachten neuen organischen Bestimmungen für die Kunstgewerbeschule 
einer Revision unterworfen worden sind, werden zufolge Allerhöchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Majestät vom heutigen Tage in Nachstehendem die neuen 
organischen Bestimmungen für diese Anstalt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 28. Dezember 1896. 
Sarwey. 
Neue organische Bestimmungen für die Kunstgewerbeschule. 
8. 1. 
Die Kunstgewerbeschule hat den Zweck, künstlerisch gebildete Kräfte für die Bedürfnisse 
der Kunstindustrie heranzubilden, um damit auf die Hebung und Förderung der Kunst- 
gewerbe im Allgemeinen anregend und unterstützend einzuwirken. 
Außerdem findet sich an derselben Gelegenheit zur Ausbildung von Lehrkräften für 
den gesammten Zeichenunterricht.
	        
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