Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

184  Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.

g.  7.  Wird  außer  dem  im  zweiten  Absatz  des  §.  1  bezeichneten  Falle
ein  Beamter  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb
  in  den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit
mit  Königlicher  Genehmigung  eine  Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder
lebenslänglich  bewilligt  werden  y.

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Zu  Anmerkung  3  auf  S.  183.

§.  1.  Bei  der  Entscheidung  über  das  Recht  auf  Pension  und  bei  der  Uebertragung
  der  Befugniß  zu  dieser  Entscheidung  an  eine  nachgeordnete  Behörde  (§8.  22
und  23  des  Ges.  vom  27.  März  1872  und  des  Ges.  vom  30.  April  1884,  G.  S
S.  126)  findet  eine  Mitwirkung  des  Finanzministers  nicht  statt.  #

Die  Beschwerde  über  die  Entscheidung  und  die  Klage  gegen  dieselbe  steht  auch
den  zur  Zahlung  der  Pension  Verpflichteten  innerhalb  der  für  die  Beamten  (Lehrer)
bestimmten  Frist  offen.  Die  Klage  ist  von  den  Lehrern  und  Beamten  gegen  die  zur
Zahlung  der  Pension  Verpflichteten,  von  letzteren  gegen  erstere  zu  erheben.

Bis  zur  endgültigen  Erledigung  der  Beschwerde  oder  Klage  gegen  die  getroffene
Entscheidung  über  die  zu  gewährende  Pension  wird  dieselbe  nach  Maßgabe  dieser  Ent.
scheidung  vorschußweise  an  den  Bezugsberechtigten  gezahlt.

§.  2.  Von  dem  in  dem  §.  20  des  Ges.  vom  27.  März  1872  vorgeschriebenen
Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Unterhaltungspflichtigen
  abgesehen  werden.

g.  3.  Die  Bewilligung  einer  Pension  auf  Grund  des  §.  2  Abs.  2  und  des
§.  7  des  Ges.  vom  27.  März  1872  sowie  die  Anrechnung  von  Dienstzeiten,  auf
welche  den  Lehrern  oder  Beamten  ein  Rechtsanspruch  nicht  zusteht,  erfolgt  mit  Zustimmung
  der  zur  Aufbringung  der  Pension  Verpflichteten  durch  die  für  die  Entscheidung
  über  den  Rechtsanspruch  des  Lehrers  oder  Beamten  zuständige  Behörde
(S.  22  des  Ges.  vom  27.  März  1872  und  des  Ges.  vom  30.  April  1884,  G.  S.
S.  120).

s.  4.  Den  Lehrern  und  Beamten  steht  ein  Anspruch  auf  Anrechnung  einer  im
Reichs=  oder  Staatsdienst  zurückgelegten  Civildienstzeit,  abgesehen  von  dem  Falle  des
§.  19a,  nicht  zu.  Dagegen  ist  denselben  die  gesammte  Zeit  anzurechnen,  während
welcher  sie  in  einem  Amte  der  zur  Aufbringung  ihrer  Pension  ganz  oder  theilweise
verpflichteten  Gemeinde  oder  Stiftung  oder  des  betreffenden  größeren  Kommunalverbandes
  gestanden  haben.

Art.  VII.  Ist  die  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  bemessende
Pension  geringer  als  die  Pension,  welche  dem  Lehrer  oder  Beamten  hätte  gewährt
werden  müssen,  wenn  er  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  nach  den  bis
dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere
Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.  .

Art.  VIII.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1896  in  Kraft.

1)  Vergl.  Res.  29.  Juli  1884  Nr.  16,  unten  S.  197.

*)  Artikel  II  (Ges.  31.  März  1882,  G.  S.  S.  133).  Ist  die  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die  Pension,  welche  dem  Beamten
hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am  31.  März  1882  nach  den  bis  dahin  für
ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension
an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.

!)  Ges.  1.  März  1891,  betr.  die  Ausdehnung  einiger  Bestimmungen  des
Pensionsgesetzes  (G.  S.  S.  19):

Artikel  I.  Die  Grundsätze  der  s§.  8  und  16  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionirung
  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  2c.,  vom  27.  März  1872  finden  in  der
durch  das  Ges  vom  31.  März  1882  diesen  Paragraphen  gegebenen  Fassung  auf  diejenigen
  mittelbaren  Staatsbeamten  Anwendung,  welche  bei  eintretender  Dienstunfähig.
keit  auch  im  Uebrigen  nach  den  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  bestehenden
Grundsätzen  zu  pensioniren  sind.  .  1

Artikel  II.  Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer,
als  die  Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am
31.  März  1891  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  penftonirt
worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.