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Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständi-
schen Schuld waltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1899
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Betrag
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz-
anweisungen, ausgegeben werden.
Art. 6.
Der in Art. 4 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben-
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein
Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 7.
Die Schatzanweisungen verjähren binnen 5 Jahren, von dem in jeder derselben
auszudrückenden Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs
bedarf. Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes vom
18. August 1879 (Reg.Blatt S. 221).
Die Einschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 8.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staats-
ausgaben bestimmt:
dem Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds:
1) zur Herstellung eines Zellenbaus an dem Landesgefängniß in Hall 140 000 4;
2) zur Erbauung eines neuen amtsgerichtlichen Gefängnisses in Leonberg 60 000 J;
3) zu baulichen Aenderungen an dem Gebäude des katholischen Priesterseminars in