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Unsere Militaͤr: Haupt-Kasse werden zusenden
lassen, damit sie die Verguͤtung nach den regulirten
Preisen unaufgehalten leisten koͤnnen,
werden
a) von Unserer Zentral-Staats--Kasse ausgefertigt,
und Unserer Militaͤr-Haupt-Kasse
statt baar Geld hinuͤbergegeben,
b) fuͤr jeden Kreis-Bezirk mit einem besondern
Abzeichen versehen;
D) auf fünf, zehen, und zwanzig Gulden
lauten, und
) müssen vor ihrer Hinausgabe an Zahlungsstatt
von den einschlägigen Proviant=Verwaltungen
kontrasignirt werden.
Wenn übrigens die kleinen Zahlungereste
den Betrag von a# fl. 30 kr. nicht erreichen,
haben sie die Provianc-Verwaltungen baar
zu vergüten; erreichen, oder übersteigen sie
aber diesen Betrag, so haben die Unterthanen
den Ueberschuß eines Scheines von fünf Gulden
baar hinaus zu bezahlen.
XVII.
Unsere Rentämter haben, wie ad Art. XV.
berordnet ist, diese Scheine an allen Staats-Abgaben
statt baar Geld anzunehmen: allein
da eß möglich ist, daß einzelne Unterthanen
während dem Laufe eines Jahres einen grosseren
Werth an Naturalien abzuliefern hätten,
als ihre schuldigen Staats-Abgaben betragen,
so wollen Wir, daß sie, um nicht in die Nothwendigkeit
versezt zu werden, ihre Scheine
an andere nicht in gleicher Lage befindliche
Unterthanen zu verkaufen, die baare Vergütung
des ihre Abgaben übersteigenden Betrages
vom einschlágigen Rentamte erhalten
sollen; jedoch muß für diesen Fall hergestellt
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seyn, daß derjenige, welcher auf eine solche
Verguͤtung Anspruch macht, den, oder die
Scheine wirklich für selbst geleistete Lieferungen
erhalten, und nicht von andern Unterthanen
eingetauscht habe.
XVIII. "v
Die eingesammelten Schelne senden Unsere
Rentämter mit Konsignarionen, welche
die Numern derselben enthalten, und nach
den Proviant-Verwaltungen, von welchen sie
kontrasignict sind, ausgeschieden, vierteljährig
an die Kreiskassen, und diese eben so zur
Zentral-Staatskasse ein, welche dieselben kassire.
Wir erwarten von Unseren Kreis= Ber
hörden, daß sie durch pünktliche Befol:
gung dieser Unserer Allerhöchsten Verordnung
Unseren Unterthanen sowohl, als Unserm
Aerar jene Vortheile und Erleichterungen zu
verschaffen suchen werden, welche aus ihrer
zweckmässigen Anwendung fliessen müssen.
München den I1. Mai 1811.
Marx Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf kiniglichen allerhdchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
G. Geiger.
Bekanntmachungen.
(Die Visirung der Reisepässe betreffend.)
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die in Betreff der Reisepässe unterm 16.
März 1809 erlassene allerhöchste Verordnung )
hat fuͤr die Auslaͤnder, welche mit einem von
) Resierungsblatt 18309. S. 1697.