Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

713

Unsere  Militaͤr:  Haupt-Kasse  werden  zusenden
lassen,  damit  sie  die  Verguͤtung  nach  den  regulirten
  Preisen  unaufgehalten  leisten  koͤnnen,
werden
a)  von  Unserer  Zentral-Staats--Kasse  ausgefertigt,
  und  Unserer  Militaͤr-Haupt-Kasse
  statt  baar  Geld  hinuͤbergegeben,
b)  fuͤr  jeden  Kreis-Bezirk  mit  einem  besondern
  Abzeichen  versehen;
D)  auf  fünf,  zehen,  und  zwanzig  Gulden
lauten,  und
)  müssen  vor  ihrer  Hinausgabe  an  Zahlungsstatt
  von  den  einschlägigen  Proviant=Verwaltungen
  kontrasignirt  werden.
Wenn  übrigens  die  kleinen  Zahlungereste
den  Betrag  von  a#  fl.  30  kr.  nicht  erreichen,
haben  sie  die  Provianc-Verwaltungen  baar
zu  vergüten;  erreichen,  oder  übersteigen  sie
aber  diesen  Betrag,  so  haben  die  Unterthanen
den  Ueberschuß  eines  Scheines  von  fünf  Gulden
  baar  hinaus  zu  bezahlen.

XVII.

Unsere  Rentämter  haben,  wie  ad  Art.  XV.
berordnet  ist,  diese  Scheine  an  allen  Staats-Abgaben
  statt  baar  Geld  anzunehmen:  allein
da  eß  möglich  ist,  daß  einzelne  Unterthanen

während  dem  Laufe  eines  Jahres  einen  grosseren

  Werth  an  Naturalien  abzuliefern  hätten,
als  ihre  schuldigen  Staats-Abgaben  betragen,
so  wollen  Wir,  daß  sie,  um  nicht  in  die  Nothwendigkeit
  versezt  zu  werden,  ihre  Scheine
an  andere  nicht  in  gleicher  Lage  befindliche
Unterthanen  zu  verkaufen,  die  baare  Vergütung
  des  ihre  Abgaben  übersteigenden  Betrages
  vom  einschlágigen  Rentamte  erhalten
sollen;  jedoch  muß  für  diesen  Fall  hergestellt

 

714

seyn,  daß  derjenige,  welcher  auf  eine  solche
Verguͤtung  Anspruch  macht,  den,  oder  die
Scheine  wirklich  für  selbst  geleistete  Lieferungen
  erhalten,  und  nicht  von  andern  Unterthanen
  eingetauscht  habe.
XVIII.  "v
Die  eingesammelten  Schelne  senden  Unsere
  Rentämter  mit  Konsignarionen,  welche
die  Numern  derselben  enthalten,  und  nach
den  Proviant-Verwaltungen,  von  welchen  sie
kontrasignict  sind,  ausgeschieden,  vierteljährig
  an  die  Kreiskassen,  und  diese  eben  so  zur
Zentral-Staatskasse  ein,  welche  dieselben  kassire.
Wir  erwarten  von  Unseren  Kreis=  Ber
hörden,  daß  sie  durch  pünktliche  Befol:
gung  dieser  Unserer  Allerhöchsten  Verordnung
Unseren  Unterthanen  sowohl,  als  Unserm
Aerar  jene  Vortheile  und  Erleichterungen  zu
verschaffen  suchen  werden,  welche  aus  ihrer
zweckmässigen  Anwendung  fliessen  müssen.
München  den  I1.  Mai  1811.
Marx  Joseph.
Graf  von  Monegelas.
Auf  kiniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-  Sekretaͤr
G.  Geiger.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Visirung  der  Reisepässe  betreffend.)
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  in  Betreff  der  Reisepässe  unterm  16.

März  1809  erlassene  allerhöchste  Verordnung  )
hat  fuͤr  die  Auslaͤnder,  welche  mit  einem  von

)  Resierungsblatt  18309.  S.  1697.