Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

483
35.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  23.  Dezember  1882.

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  belressend  die  Einführung  der  Pharmacope#e#  germanica  editio  altera.
Vom  16.  Dezember  1882.  —  Verfügung  des  K.  Medicinal-Collegiums,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen
Arzneitax.  Vom  16.  Dezember  1882.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Einführung  der  Pharmacopc#  germanica
editio  altera.  Vom  16.  Dezember  1882.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
  eine  neue  Ausgabe  der  PPharmacop##  germanica  vom  26.  Juli  d.  J.  wird  weiter
Folgendes  verfügt:

8.  1.

In  allen  Apotheken,  einschließlich  der  Filialapotheken,  muß  ein  Exemplar  der
„Pharmacopœa  Germanica  editio  altera  Berolini  apud  R.  de  Decker  (Marquardt  &  Schenck)
MDCCCILXXXII“vorhanden  sein.

§.  2.
In  allen  Apotheken,  einschließlich  der  Filialapotheken,  müssen  die  in  der  Beilage
verzeichneten  Arzneistoffe  stets  vorräthig  gehalten  werden.

Anmerkung.  Von  dieser  Nummer  sind  wegen  des  Bedürfnisses  der  Apotheker  mehr  Abdrücke
als  ewohnlich  gemacht  worden  und  können  dieselben  bei  der  Expedition  des  Regierungsblattes  abgelangt
werden.