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sodann an den abgesonderten Tisch (Abs. 2) zu treten, dort seinen Stimmzettel in den
Umschlag zu stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name in der Wählerliste vor-
gemerkt ist, selbst in die Wahlurne zu legen.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, an den abgesonderten
Tisch zu treten oder ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu verbringen und
diesen in die Wahlurne zu legen, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson be—
dienen.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinen äußeren Kenn
zeichen versehen sein.
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten, oder welche in einem mit
einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden wollen, hat der Wahlvorsteher
zurückzuweisen.
Art. 15.
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende Anstände.
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäfte die Ordnung. Es ist ihr zu
diesem Zweck eine Strafgewalt bis zu 12 ¾ Geldstrafe und bis zu 2 Tagen Haft ein
geräumt.
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntniß die sofortige Beschwerde (Reich-
Strafprozeßordnung §. 353) bei dem Oberamte zu. Dieselbe hat aufschiebende Wirkune
jedoch kann eine erkannte Haftstrafe sofort bis zu vierundzwanzig Stunden vollzogen
werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung erfordert
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; dasselbe hat die Namen
der Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort des Geschäfts, die Zahl der abstimmender
Wähler im Ganzen, vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf di.
Gültigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten.
Art. 16.
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch diejenigen Wähler n
Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahllokal bereits anwesend sind. 5
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommer
und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver
schiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen de.