Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sodann an den abgesonderten Tisch (Abs. 2) zu treten, dort seinen Stimmzettel in den 
Umschlag zu stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name in der Wählerliste vor- 
gemerkt ist, selbst in die Wahlurne zu legen. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, an den abgesonderten 
Tisch zu treten oder ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu verbringen und 
diesen in die Wahlurne zu legen, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson be— 
dienen. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinen äußeren Kenn 
zeichen versehen sein. 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten, oder welche in einem mit 
einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden wollen, hat der Wahlvorsteher 
zurückzuweisen. 
Art. 15. 
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende Anstände. 
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäfte die Ordnung. Es ist ihr zu 
diesem Zweck eine Strafgewalt bis zu 12 ¾ Geldstrafe und bis zu 2 Tagen Haft ein 
geräumt. 
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntniß die sofortige Beschwerde (Reich- 
Strafprozeßordnung §. 353) bei dem Oberamte zu. Dieselbe hat aufschiebende Wirkune 
jedoch kann eine erkannte Haftstrafe sofort bis zu vierundzwanzig Stunden vollzogen 
werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung erfordert 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; dasselbe hat die Namen 
der Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort des Geschäfts, die Zahl der abstimmender 
Wähler im Ganzen, vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf di. 
Gültigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten. 
Art. 16. 
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch diejenigen Wähler n 
Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahllokal bereits anwesend sind. 5 
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommer 
und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver 
schiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen de.
	        
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