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§. 36.
Erfolgt in den Fällen der §§. 32 bis 35 eine Eintragung oder Löschung bei mehreren
Grundstücken desselben Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags, so
werden die Eintragungs= und Löschungsgebühren aus dem zusammenzurechnenden Werthe
nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchamtsbezirk liegen.
Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten, oder welche dem
überlebenden Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen im Fall der fortgesetzten
Gütergemeinschaft gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers.
§. 37.
Für Eintragungen und Löschungen, welche von Amtswegen oder auf Ersuchen einer
Behörde erfolgen, sowie für die Eintragung einschließlich der Aufnahme der Verzichts-
erklärung im Fall des §. 928 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden keine Ge-
bühren erhoben.
Für Eintragungen, welche auf Grund des in §. 941 der Civilprozeßordnung be-
zeichneten Ersuchens geschehen, für die Eintragung des Erstehers als Eigenthümers und
für die Eintragung von Sicherungshypotheken in Folge eines Zwangsversteigerungsver-
fahrens, sowie für die auf Grund der Vorschriften des Art. 24 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen und für die nach Maßgabe des
Berggesetzes vom 7. Oktober 1874 erfolgenden Eintragungen und Löschungen werden die
vorgeschriebenen Gebühren erhoben.
8. 38.
Für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs einschließlich der dabei vorkommenden
Nebengeschäfte werden vier Zehntheile, für die Ertheilung eines neuen Hypothekenbriefs
oder für die Herstellung eines Theilhypothekenbriefs einschließlich der dabei vorkommenden
Nebengeschäfte werden zwei Zehntheile der in §. 75 Abs. 2 und 3 bestimmten, nicht er-
höhten Gebühr erhoben. Diese Vorschriften finden auf Grundschuld= und Rentenschuld-
briefe Anwendung.
S. 39.
Wenn von den zur Begründung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch vor-
gelegten Urkunden wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurück-