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S. 44.
Für Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, die nicht eine Vormundschaft, eine
Pflegschaft oder eine Beistandschaft betreffen, werden drei Zehntheile der Sätze des S. 8
des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. Der Werth des Gegenstands wird in allen
Fällen nach der Vorschrift des §. 23 der gegenwärtigen Verordnung berechnet.
Vierter Abschnitt.
Annahme an Kindesstatt. Chelichkeitserklärung. Eheschliezung. Personenstand.
F. 45.
Drei Zehntheile der Sätze des §. 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben:
1) für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt ange-
nommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß
wieder aufgehoben wird;
2) für die Bewilligung der Befreiung von den Erfordernissen der Annahme an
Kindesstatt;
3) für die Ertheilung der Ehelichkeitserklärung;
4) für die Bewilligung der Befreiung von dem Alter der Ehemündigkeit;
5) für die Bewilligung der Befreiung von der Wartezeit;
6) für die Bewilligung der Befreiung von dem Aufgebot;
7) für die Aenderung des Familiennamens; für die Aenderung des Vornamens wer-
den zwei Zehntheile erhoben.
Die volle Gebühr der Sätze des F§. 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes wird für
die Bewilligung der Befreiung von dem Ehehinderniß des Ehebruchs erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben:
1) für die von den Amtsgerichten als Aufsichtsbehörden in Ansehung der Amtsführung
der Standesbeamten getroffenen Verfügungen;
2) für die Entscheidung über den Antrag Betheiligter auf Anhaltung des Standes-
beamten zur Vornahme einer abgelehnten Amtshandlung;
3) für die Entscheidung über den Antrag Betheiligter auf Berichtigung von Ein-
tragungen in den Standesregistern und für die von Amtswegen angeordnete Be-
richtigung solcher Eintragungen.