Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sein mehrerer Erben werden die Gebühren nach dem Antheil derjenigen Erben, für welche 
der Erbschein ertheilt wird, berechnet. Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein ertheilt, 
so werden die Beträge der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Bei überschuldeten 
Nachlässen werden die niedersten Gebühren angesetzt. 
Für die Einziehung und für die Kraftloserklärung eines Erbscheins wird keine Ge- 
bühr erhoben. 
§. 50. 
Die Vorschriften des §. 49 finden auf die Ertheilung der in den S§. 1507, 2368 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in den §§. 37, 38 der Grundbuchordnung, sowie in 
Art. 38 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen 
vorgesehenen Zeugnisse und auf die Ausstellung des in Art. 93 des letzteren Gesetzes 
bezeichneten Nachfolgescheins entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der §§. 37, 38 der Grundbuchordnung werden die Gebühren nach 
dem Betrag der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld berechnet. 
. 51. 
Ein Zehntheil der vollen Gebühr wird erhoben für die Ertheilung einer Ausfertigung 
des Erbscheins, einer Ausfertigung der in §. 50 bezeichneten Zeugnisse oder der gericht- 
lichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvoll= 
streckers beziehen. 
Der Werth des Gegenstands wird nach den Vorschriften der 88. 49 Abs. 3, 50 
Abs. 2, im Fall der Ertheilung einer Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung, die 
sich auf die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers bezieht, nach der 
Vorschrift des S. 23 berechnet. 
. 52. 
Drei Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben für die Aufnahme oder Entgegen- 
nahme der gegenüber dem Nachlaßgericht abzugebenden Erklärungen einschließlich des sich 
anschließenden Verfahrens, wenn die Erklärungen zum Gegenstand haben: 
1) die Anfechtung der Ehe im Fall des §. 1342 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
2) die Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch den überlebenden 
Ehegatten (Bürgerliches Gesetzbuch §. 1484), den Verzicht eines antheilsberechtigten 
Abkömmlings bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft (Bürgerliches Gesetzbuch
	        
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