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8. 54.
Soweit die in den 88. 52, 53 bezeichneten Handlungen in Verbindung mit einem
in diesem Abschnitt bezeichneten Verfahren stattfinden, wird eine besondere Gebühr für
dieselben nicht erhoben.
Für die Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses wird die volle Gebühr erhoben.
Neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für die Ausführung der an—
geordneten Sicherungsmaßregeln, ausgenommen die Vornahme von Siegelungen und
Entsiegelungen, die für diese Geschäfte vorgesehenen Gebühren erhoben.
Wird eine Nachlaßpflegschaft eingeleitet, so wird ausschließlich die in §. 41 bestimmte
Gebühr mit der Maßgabe erhoben, daß an die Stelle des Vermögens des Mündels der
Werth des Nachlasses zur Zeit der Einleitung der Nachlaßpflegschaft tritt.
S. 56.
Für die amtliche Verwahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags wird bei
der Annahme ein Zehntheil der vollen Gebühr erhoben.
Für die Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags werden fünf Zehntheile
der vollen Gebühr erhoben.
Für die Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags werden drei
Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr fällt weg, wenn die Zurückgabe
gleichzeitig mit der Hinterlegung eines neuen Testaments oder Erbvertrags beantragt wird.
Findet ein Wechsel in der Verwahrung gemäß Art. 79 Abs. 2 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen statt, so wird hiefür
eine weitere Gebühr nicht erhoben.
S. 57.
Für Fristbestimmungen nach S§. 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 und §. 2198 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden zwei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
Die gleiche Gebühr kann für die Verlängerung oder Neuertheilung der in Art. 82
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen be-
zeichneten Frist in Ansatz gebracht werden.