Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 54. 
Soweit die in den 88. 52, 53 bezeichneten Handlungen in Verbindung mit einem 
in diesem Abschnitt bezeichneten Verfahren stattfinden, wird eine besondere Gebühr für 
dieselben nicht erhoben. 
Für die Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses wird die volle Gebühr erhoben. 
Neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren werden für die Ausführung der an— 
geordneten Sicherungsmaßregeln, ausgenommen die Vornahme von Siegelungen und 
Entsiegelungen, die für diese Geschäfte vorgesehenen Gebühren erhoben. 
Wird eine Nachlaßpflegschaft eingeleitet, so wird ausschließlich die in §. 41 bestimmte 
Gebühr mit der Maßgabe erhoben, daß an die Stelle des Vermögens des Mündels der 
Werth des Nachlasses zur Zeit der Einleitung der Nachlaßpflegschaft tritt. 
S. 56. 
Für die amtliche Verwahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags wird bei 
der Annahme ein Zehntheil der vollen Gebühr erhoben. 
Für die Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags werden fünf Zehntheile 
der vollen Gebühr erhoben. 
Für die Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags werden drei 
Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr fällt weg, wenn die Zurückgabe 
gleichzeitig mit der Hinterlegung eines neuen Testaments oder Erbvertrags beantragt wird. 
Findet ein Wechsel in der Verwahrung gemäß Art. 79 Abs. 2 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen statt, so wird hiefür 
eine weitere Gebühr nicht erhoben. 
S. 57. 
Für Fristbestimmungen nach S§. 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 und §. 2198 Abs. 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden zwei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
Die gleiche Gebühr kann für die Verlängerung oder Neuertheilung der in Art. 82 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen be- 
zeichneten Frist in Ansatz gebracht werden.
	        
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