Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 58. 
Für das Verfahren zur Vermittlung der Auseinandersetzung unter Miterben, des- 
gleichen der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts einer ehelichen Güter- 
gemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft wird das Dreifache, und soweit 
das Verfahren nicht bis zur Bestätigung der Auseinandersetzung durchgeführt wird, das 
Zweifache der vollen Gebühr erhoben. Ist das Verfahren ausgesetzt oder ruht dasselbe 
aus einem andern Grunde, so werden mit dem Ablauf eines Jahres seit Einleitung des 
Verfahrens die bis dahin entstandenen Gebühren fällig. 
Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse und Schätzungen werden neben den in 
Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. 
8. õ9. 
Die Gebühren für die unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten werden, 
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, von dem Betrag der den Gegenstand des Verfahrens 
bildenden Vermögensmasse nach Abzug der Schulden berechnet. Bei überschuldeten Massen 
werden die niedersten Gebühren angesetzt. 
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhang stehende Massen, so werden die 
Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammtwerth berechnete Gebühr 
wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werthes derselben vertheilt. Wird 
die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft gelebt hat, mit 
der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft verbunden, so wird bei Anwendung der 
Vorschriften dieses Absatzes der Werth des Gesammtguts nur zur Hälfte und, sofern 
dem überlebenden Ehegatten von dem Gesammtgut ein anderer Bruchtheil als die Hälfte 
zufällt, zu diesem Bruchtheil in Ansatz gebracht. 
Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitt bezeichneten 
Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werth dieser 
Theile berechnet. 
S. 60. 
Soweit die Gebühren für eine Verfügung von Todeswegen über den gesammten 
Nachlaß oder einen Bruchtheil desselben bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, 
sind sie nach dem Werth des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit zu berechnen. 
Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden
	        
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