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S. 58.
Für das Verfahren zur Vermittlung der Auseinandersetzung unter Miterben, des-
gleichen der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts einer ehelichen Güter-
gemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft wird das Dreifache, und soweit
das Verfahren nicht bis zur Bestätigung der Auseinandersetzung durchgeführt wird, das
Zweifache der vollen Gebühr erhoben. Ist das Verfahren ausgesetzt oder ruht dasselbe
aus einem andern Grunde, so werden mit dem Ablauf eines Jahres seit Einleitung des
Verfahrens die bis dahin entstandenen Gebühren fällig.
Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse und Schätzungen werden neben den in
Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben.
8. õ9.
Die Gebühren für die unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten werden,
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, von dem Betrag der den Gegenstand des Verfahrens
bildenden Vermögensmasse nach Abzug der Schulden berechnet. Bei überschuldeten Massen
werden die niedersten Gebühren angesetzt.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhang stehende Massen, so werden die
Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammtwerth berechnete Gebühr
wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werthes derselben vertheilt. Wird
die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft gelebt hat, mit
der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft verbunden, so wird bei Anwendung der
Vorschriften dieses Absatzes der Werth des Gesammtguts nur zur Hälfte und, sofern
dem überlebenden Ehegatten von dem Gesammtgut ein anderer Bruchtheil als die Hälfte
zufällt, zu diesem Bruchtheil in Ansatz gebracht.
Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitt bezeichneten
Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werth dieser
Theile berechnet.
S. 60.
Soweit die Gebühren für eine Verfügung von Todeswegen über den gesammten
Nachlaß oder einen Bruchtheil desselben bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden,
sind sie nach dem Werth des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit zu berechnen.
Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden