Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist dies nebst dem etwa zur Auf- 
klärung Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
Art. 17. 
Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommission die Prüfung und Zählung der 
Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer eröffnet hiebei jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befindlichen 
Stimmzettel und übergibt denselben dem Wahlvorsteher, welcher ihn nach lauter Ver- 
lesung an einen anderen Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der 
Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, 
vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe 
laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die 
zur Vormerkung der Abstimmenden benützte Wählerliste (Art. 14 Abs. 2) beim Schlusse 
der Wahlhandlung von der Distriktswahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll 
beizufügen ist. 
Art. 18. 
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag, oder welche 
sich in einem verschlossenen Umschlag befinden; 
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen versehen sind; 
Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu 
erkennen ist; 
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist; 
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem 
Gewählten enthalten. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn sie auf 
denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berücksichtigung gelassen. 
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter 
wählbar ist. 
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