Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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über den Werth des Gegenstands zu Grunde zu legen. Eine Nachforderung der in Folge 
dessen zu wenig angesetzten Gebühren wird durch die Vorschrift des §. 10 nicht aus- 
geschlossen. Bezüglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem Schluß 
des Jahres, in welchem die Eröffnung oder Rückgabe der Verfügung erfolgt ist. 
g. 61. 
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, der Sicherung des 
Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Inventarerrichtung können aus dem Nachlaß 
entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die Erben nach den Vorschriften 
über die Nachlaßverbindlichkeiten. 
Für die Kosten der Theilung von Vermögensmassen haften die Antheilsberechtigten 
als Gesammtschuldner. 
Sechster Abschnitt. 
Handelssachen. 
8. 62. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister sind folgende Gebühren zu erheben: 
1) bei Einzelkaufleuten 
a. für die erste Eintragung der Firma . 4Markt, 
b. für jede spätere auf die Nechtzverbältnisse d der Firma tir Ein- 
tragung 2 „ 
. für die Löschung des Gesammteintrags . ...3,, 
2) bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgeselshaften 
a. für die erste Eintragung der Firma 12 „ 
b. für jede spätere auf die Nechtsverhaltuise d der Fu buünichr s Ein- 
tragung 6 „ 
. für die Löschung des Oessammteintrags. .. 9 „ 
3) bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Geseliseften 
mit beschränkter Haftung und bei juristischen Personen, welche Inhaber 
von Handelsgewerben sind, 
a. für die erste Eintragung der Firma . 50 
b. für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem bejelican 
vertrag oder in den Satzungen der juristischen Person. .. . 40
	        
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