Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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31) von mehr als 40000 Mark bis 50000 Mark einschließlich 15.— Mark 
32) „ „ „ 50000 „ „ 60000 „ » 16.—.» 
33)»»»60000»»70000» » 17,—» 
34)»»»70000»»80000» » 18.— „ 
35) „ „ „ 80000 „ „ 90000 „ » 19,—» 
36)»»»90000 »100000 20.— 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren um je 
0,50 Mark. 
In besonders schwierigen oder besonders weitläufigen Fällen können bei den in den 
§§. 76 bis 79, 82 Abs. 2, 84 bis 86, 91 bezeichneten Geschäften die vorstehenden Sätze 
bis zu deren doppeltem Betrage erhoben werden. Die Ansetzung der erhöhten Gebühr 
ist jeweils besonders zu begründen. 
S. 76. 
Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung einseitiger Erklärungen und 
einseitiger Verträge. 
S. 77. 
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung gegenseitiger 
Verträge. 
Eheverträge gelten stets als gegenseitige Verträge. 
S. 78. 
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkundung solcher Erklär- 
ungen eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäft in innerem Zusammenhang 
stehen (z. B. Bürgschaften, Vorrangseinräumungen, Anerkennung einer abgetretenen 
Forderung Seitens des Schuldners), so werden neben den in den 88. 76, 77 bestimmten 
Gebühren zusätzlich drei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
Für die Zusatzgebühr ist der Werth der Erklärung des Dritten maßgebend. 
8. 79. 
Fünf Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben: 
1) für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Theilnehmer zu 
einer bereits beurkundeten Erklärung aufgenommen wird, ohne Unterschied, ob die 
letztere von demselben Gericht aufgenommen ist oder nicht;
	        
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