954
g. SI.
Wenn in einer und derselben Verhandlung mehrere selbständige Rechtsgeschäfte be-
urkundet werden, so wird für jedes derselben die nach der Art des Geschäfts und dem
Werth des Gegenstands zu berechnende Gebühr besonders erhoben. Die gleichzeitige
Beurkundung eines Ehe= und Erbvertrags gilt als Ein Rechtsgeschäft.
Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen dergestalt in einem
innern Zusammenhang, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, so werden die in
den §§. 76 bis 79 bestimmten Gebühren nur einmal erhoben. Dabei wird, wenn die
mehreren Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand haben, der Werth derselben zu-
sammengerechnet, andernfalls der Werth nur einmal zum Ansatz gebracht. Ist eine
Forderung und deren Sicherstellung Seitens des Schuldners gleichzeitig Gegenstand des
Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung der Gebührenberechnung
zu Grund gelegt. Unterliegen die zu einem Rechtsgeschäft vereinigten Erklärungen zum
Theil dem Satz des §F. 76, zum Theil dem des §. 77, so tritt die Verdoppelung der
Gebühr nur nach dem Werth des gegenseitigen Vertrags ein.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten Er-
klärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Beziehungen
derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden.
S. 82.
Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten
Erklärung werden dieselben Gebühren wie für die Beurkundung der Erklärung, jedoch
nicht mehr als die nicht erhöhte volle Gebühr erhoben.
Werden bei dieser Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklärungen auf-
genommen, so ist für die Beurkundung dieser Erklärungen nicht mehr als die volle Ge-
bühr nach dem Werthe derselben zu erheben.
§. 83.
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Oandzeichens wird eine Gebühr
von 50 Pfennig erhoben.
F. 84.
Für die Beurkundung (Aufnahme) von Testamenten und Erbverträgen wird das
Zweifache der vollen Gebühr erhoben, wenn sie mündlich zu Protokoll erklärt werden