Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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oder der Entwurf vom Gericht gefertigt wird. In allen anderen Fällen wird für die 
zur Errichtung von Testamenten oder Erbverträgen erfolgende Mitwirkung des Gerichts 
die volle Gebühr erhoben. 
Die Berechnung der Gebühren geschieht nach der Vorschrift des 8. 60. 
§. 85. 
Für die Bestätigung von Familienfideikommissen, Familiengesetzen und Familien- 
verträgen, welche von den Mitgliedern standesherrlicher oder ritterschaftlicher Familien 
errichtet werden, wird das Dreifache der vollen Gebühr erhoben. 
S. 86. 
Für die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlungen von Aktiengesell- 
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien wird das Zweifache der vollen Gebühr 
erhoben. Bei der Berechnung des Werths finden, sofern ein bestimmter Geldwerth nicht 
erhellt, die Vorschriften des §. 23 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Werth in der 
Regel zu 20000 Mark anzunehmen ist; in keinem Fall beträgt jedoch die Gebühr mehr 
als 300 Mark, gleichviel, ob ein bestimmter Geldwerth erhellt oder nicht. 
S. S7. 
Die nicht erhöhte volle Gebühr wird erhoben: 
1) für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen oder Verhältnisse, die 
urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind; 
2) für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen mit Ausnahme 
des Offenbarungseids und des in §. 49 Abs. 2 bezeichneten Falles, sowie für 
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte nicht 
einen Theil eines anderen Verfahrens bilden; 
3) für die Vornahme von Siegelungen einschließlich der Entsiegelungen mit Aus- 
nahme der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Fälle; 
4) für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen. 
Wird ein Vermögensverzeichniß in Verbindung mit einem Ehevertrag auf- 
genommen, so werden für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses fünf Zehn- 
theile der vollen Gebühr erhoben.
	        
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