Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 88. 
Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich einer etwaigen Interventions- 
erklärung, wird die nicht erhöhte volle Gebühr, mindestens aber 2 Mark, erhoben. Diese 
Gebühr erhöht sich für jeden Weg, der behufs Vorlegung des Wechsels oder behufs Auf- 
suchung der Wohnung bei der Polizeibehörde unternommen wird, um je ein Zehntheil 
der vollen Gebühr, mindestens aber um 1 Mark. Die Ganggebühr ist auch dann zu erheben, 
wenn der Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Wegs seine Erledigung ge- 
funden hat. 
Für die Abschrift des Wechsels im Protest werden Schreibgebühren nicht erhoben. 
S. 89. 
Für die Beglaubigung von Abschriften wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, 
eine Gebühr von 50 Pfennig und, wenn die Abschrift mehr als vier Seiten umfaßt, 
für jede weitere Seite eine solche von 10 Pfennig, erhoben. Auf die Beglaubigung der 
eingereichten Abschrift des Statuts einer Genossenschaft findet die Vorschrift des F. 64 
Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. 
Für die Ertheilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften von Urkunden, 
welche das Gericht selbst aufgenommen oder in seiner Verwahrung hat, werden, soweit 
nicht ein Anderes bestimmt ist, nur Schreibgebühren erhoben. 
S. 90. 
Wird auf Verlangen des Betheiligten oder mit Rücksicht auf die Art der Rechts- 
handlung die letztere außerhalb der Amtsräume vorgenommen, so werden neben den in 
diesem Abschnitt bestimmten Gebühren — mit Ausnahme der in §. 87 Ziff. 3 und 1 
und in §. 88 bezeichneten Fälle — fünf Zehntheile der nicht erhöhten vollen Gebühr, 
jedoch mindestens 1 Mark und höchstens 10 Mark, erhoben. 
Die Zusatzgebühr wird, sofern der Weg zur Vornahme des Geschäfts bereits ange- 
treten ist, auch dann in Ansatz gebracht, wenn das Geschäft aus einem in der Person 
des Betheiligten liegenden Grund nicht zur Ausführung gelangt ist. 
S. 91. 
Unterbleibt die beantragte Beurkundung (Aufnahme) einer Erklärung, nachdem das 
Gericht über dieselbe mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehntheile der 
für die Beurkundung bestimmten Gebühr bis zu einem Höchstbetrag von 20 Mark erhoben.
	        
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