Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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4) für die Bestellung eines Vertreters des Grundstückseigenthümers in den Fällen 
der 8§. 1141 Abs. 2, 1192, 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
§. 95. 
Für ein von einem Gericht vorgenommenes Geschäft, für welches reichsgesetzlich oder 
in dieser Verordnung eine Gebühr nicht bestimmt, noch gebührenfreie Erledigung vor- 
gesehen ist, werden fünf Zehntheile der in §. 75 Abs. 2 und 3 bestimmten, nicht erhöhten 
Gebühr erhoben. 
Zehnter Abschnitt. 
Gemeinschaftliche Sestimmungen zu den Abschnitten zwei bis neun. 
S. 9. 
Die in den Abschnitten zwei bis neun für einzelne Geschäfte bestimmten Gebühren 
Nmfassen die gesammte Thätigkeit des Gerichts einschließlich der Nebengeschäfte. 
§. 97. 
Die Aufnahme von Gesuchen, Anträgen und Erklärungen, welche lediglich die Ein- 
leitung oder den Fortgang des Verfahrens bezwecken, sowie die Aufnahme von Beschwer- 
den und Erinnerungen erfolgt gebührenfrei. 
S. 98. 
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor ein gebührenflichtiger Akt stattgefunden hat, 
so werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, ein Zehntheil der Gebühr, welche für 
die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben sein würde, jedoch höchstens 
6 Mark erhoben. 
8. 99. 
Für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger Anträge werden, soweit nicht 
ein Anderes bestimmt ist, fünf Zehntheile der Gebühr, welche für die beantragte Ver- 
handlung oder Entscheidung zu erheben sein würde, jedoch höchstens 10 Mark erhoben. 
S. 100. 
Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
werden fünf Zehntheile der Gebühr, welche für die beantragte Entscheidung oder Ver- 
richtung zu erheben sein würde, angesetzt.
	        
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