Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Gebühr des Abs. 1 Ziff. 1 wird nach dem Betrag der zu befriedigenden Forder- 
ungen zuzüglich der miteinzuziehenden Zinsen, die Gebühren des Abs. 1 Ziff. 2 und 3 
nach dem Betrag der Einkünfte abzüglich der Kosten der Verwaltung berechnet. 
Die Gebühr des Abs. 1 Ziff. 1 wird mit der Erlassung des Beschlusses, die Ge- 
bühr des Abs. 1 Ziff. 2 mit dem Schluß jedes Verwaltungsjahrs, die Gebühr des. 
Abs. 1 Ziff. 3 mit der Feststellung des Theilungsplans fällig. Die beiden letzteren 
Gebühren werden jedoch, wenn das Verfahren vor dem Schluß des Verwaltungsjahrs 
oder vor der Feststellung des Theilungsplans aufgehoben wird, mit der Aufhebung des. 
Verfahrens fällig. 
Ist das Verfahren eingestellt, so werden mit dem Ablauf eines Jahrs seit Er- 
lassung des Beschlusses auf Anordnung der Zwangsverwaltung die bis dahin entstandenen 
Gebühren fällig. 
C. 113. 
Neben den in den 8§§. 108, 109, 112 bestimmten Gebühren kommen für die Hinter- 
legung von Geld und Werthpapieren, für die Veräußerung der letzteren, für die Ein- 
tragung des Erstehers als Eigenthümers und für die Eintragung von Sicherungshypo- 
theken und Pfandrechten in das Grundbuch und in das Schiffsregister, für das Auf- 
gebotsverfahren sowie für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel die vorgeschriebenen 
Gebühren zum Ansatz. 
S. 114. 
Bei Beschwerden finden die Vorschriften der §§. 45, 46 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzses Anwendung. Im Falle des §. 13 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes 
zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 
1897 kommt die Bestimmung des §. 103 entsprechend zur Anwendung. 
S. 115. 
Für die nach §8§. 108, 112 zu erhebenden Gebühren und für alle Auslagen, 
soweit dieselben nicht aus einer baar vorhandenen Vertheilungsmasse entnommen werden 
können, haftet der Antragsteller. Außer dem Auslagenvorschuß (§. 5) kann von dem 
Antragsteller ein Gebührenvorschuß in Höhe der in den S§. 108 Abs. 1 Ziff. 1, 112 
Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Gebühren erhoben und von der Entrichtung dieses Vorschusses 
die Vornahme der beantragten Handlung abhängig gemacht werden.
	        
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