9) Dieselbe Bestimmung tritt fuͤr die Faͤlle ein, in welchen der Klaͤger nach Vernchmung
des Beklagten, auf seine angebrachte Klage verzichtet.
III) Bey der willkührlichen Gerichtsbarkeit.
1) Für die gerichtliche Insinuation oder Eröffaung von Testamenten, Erb= und Ebe-Verträgen,
Einkindschaften, Adoptions- und anderen Verträgen, (insofernsolcheben
den Oberamts-Gerichten, und nicht bey den Gemeinde-Räthen geschieht,) mit Rücksicht
auf die Verschiedenheit des Objekts — Dreyßig Kreuzer bis Fünf Gulden.
#:) Für oberamtsgerichtliche Zeugnisse — Fünfzehen Kreuzer.
3) Für ein Intercessions-Schreiben — Fünfzehen Kreuzer.
4) Fürdie Siegelung von Obligationen, Cautionen und andern Instrumenten — Zwölf
Kreuzer.
B) Bey der innern Verwaltung.
11) Für Ausfertigung eines Reise-Passes — Vier und zwanzig Kreuzer.
3) Für Ausfertigung eines Wanderbuchs — Fünfzehen Kreuzer.
3) Für ein oberamtliches Zeugniß — Fünfzehen Kreuzer.
4) Für ein Intercessions-Schreiben — Fünfzehen Kreuzer.
5) Für die Siegelung von Geburts-Briefen, Bürgerrechts-Verzichten, Heimath-Scheinen
und andern Urkunden — Zwölf Kreuzer.
6) Bis auf weitere Verfügung von den Zünften, die Gebühren, die sie bisher an die
Ober-Beamten observanzmäßig bezahlthaben, jedoch mit Ausschluß der Rechnungs-Stell-Kosten,
da es von der Willkühr der Zunft-Vorsteher abhängt, ob sie die
Rechnungen selbst stellen, oder dieses Geschäft auf ihre Gefahr und Verantwortung
durch Dritte besorgen lassen wollen.
10) Abschrift-Gebähren.
) Wenn bie Partenen Abschriften verlängen, die sie zu fordern berechtigt sind, so“
bezahlen sie dafür bey Justiz= und Administrativ-Gegenständen Copial-Gebühren.
:)) Diese betragen vom ganzen Blatt — vier Kreuzer;
5) vom halbgebrochenen-Blart — drey Kreuzer.
4) Die Hälfte dieser Gebühren hat der Copist anzusprechen, der Rest faͤllt in die amtliche
Sportel-Kasse..
5) Die Beamte haben daruͤber zu wachen, daß bie Abschriften nicht ungebuͤhrlich extendirt,
sondern den bestehenden Worschriften gemäs ausgefertigt werden.