Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

9)  Dieselbe  Bestimmung  tritt  fuͤr  die  Faͤlle  ein,  in  welchen  der  Klaͤger  nach  Vernchmung

  des  Beklagten,  auf  seine  angebrachte  Klage  verzichtet.
III)  Bey  der  willkührlichen  Gerichtsbarkeit.

1)  Für  die  gerichtliche  Insinuation  oder  Eröffaung  von  Testamenten,  Erb=  und  Ebe-Verträgen,
  Einkindschaften,  Adoptions-  und  anderen  Verträgen,  (insofernsolcheben
den  Oberamts-Gerichten,  und  nicht  bey  den  Gemeinde-Räthen  geschieht,)  mit  Rücksicht
  auf  die  Verschiedenheit  des  Objekts  —  Dreyßig  Kreuzer  bis  Fünf  Gulden.

#:)  Für  oberamtsgerichtliche  Zeugnisse  —  Fünfzehen  Kreuzer.

3)  Für  ein  Intercessions-Schreiben  —  Fünfzehen  Kreuzer.

4)  Fürdie  Siegelung  von  Obligationen,  Cautionen  und  andern  Instrumenten  —  Zwölf
Kreuzer.

B)  Bey  der  innern  Verwaltung.

11)  Für  Ausfertigung  eines  Reise-Passes  —  Vier  und  zwanzig  Kreuzer.

3)  Für  Ausfertigung  eines  Wanderbuchs  —  Fünfzehen  Kreuzer.

3)  Für  ein  oberamtliches  Zeugniß  —  Fünfzehen  Kreuzer.

4)  Für  ein  Intercessions-Schreiben  —  Fünfzehen  Kreuzer.

5)  Für  die  Siegelung  von  Geburts-Briefen,  Bürgerrechts-Verzichten,  Heimath-Scheinen
  und  andern  Urkunden  —  Zwölf  Kreuzer.

6)  Bis  auf  weitere  Verfügung  von  den  Zünften,  die  Gebühren,  die  sie  bisher  an  die
Ober-Beamten  observanzmäßig  bezahlthaben,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Rechnungs-Stell-Kosten,
  da  es  von  der  Willkühr  der  Zunft-Vorsteher  abhängt,  ob  sie  die
Rechnungen  selbst  stellen,  oder  dieses  Geschäft  auf  ihre  Gefahr  und  Verantwortung
  durch  Dritte  besorgen  lassen  wollen.

10)  Abschrift-Gebähren.

)  Wenn  bie  Partenen  Abschriften  verlängen,  die  sie  zu  fordern  berechtigt  sind,  so“
bezahlen  sie  dafür  bey  Justiz=  und  Administrativ-Gegenständen  Copial-Gebühren.

:))  Diese  betragen  vom  ganzen  Blatt  —  vier  Kreuzer;

5)  vom  halbgebrochenen-Blart  —  drey  Kreuzer.

4)  Die  Hälfte  dieser  Gebühren  hat  der  Copist  anzusprechen,  der  Rest  faͤllt  in  die  amtliche
  Sportel-Kasse..

5)  Die  Beamte  haben  daruͤber  zu  wachen,  daß  bie  Abschriften  nicht  ungebuͤhrlich  extendirt,
  sondern  den  bestehenden  Worschriften  gemäs  ausgefertigt  werden.