Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Nuran  solchen  Orten,  wo  etz  un  Koͤniglichen  Gebaͤuden  fuͤr  einen  zweyten  Ober-Beamten
  fehlt,  hat  die  Amts-  Corporation  fuͤr  die  Herstellung  eine  r  solchen  Amts-Wohnung
gegen  einen  von  der  Staats-Kasse  zur  Amts-Pflege  zu  entrichtenden  jährlichen  Mieth-Zinns
  Sorge  zu  tragen.

Das  den  Ober-Beamten,  Aktaaren  und  Dlenern  ausgesetzte  Brennholzbeziehen  dies
selbe  gegen  Entrichtung  des  regulatiomäßigen  Preises  aus  den  Königlichen  Waldungen.

Endlich  wird  für  jedes  Amt  ein  Exemplar  des  Staats-Hand-Buchs,  so  wie  des
Staats-  und  Reglerungs=  Blatts  aus  Staats-Mitteln  angeschafft.

K.  33.
bo  auf  die  Amts-Corporationen:
a)  Beytrag  zur  Heitzung  der  Gerichts=  Stube;
Dagegen  haben  die  betreffenden  Amts-Corporationen  die  zur  Heihung  jeder  Gerichts-Stube
  verwilligten  fünf  Meß  Tannen-Holz  anzuschaffen.
Es  geschieht  dieses  auf  Kosten  der  Oberamts-Pflege,  welche  die  freye  Abgabe  an
den  Oberamts-Richter  unmittelbar  bewersstelllgt.

*
89)  Aversum  für  die  Kanzley-Kosten.

Die  jedem  Oberamts-Richter  oder  Oberamtmann  ausgesebte  Aversal-Summe  za
Bestreitung  der  Kanzlep-Kosten  ist  gleichfalls  von  den  Amts-Corporationen  aufzubringen,
und  den  betreffenden  Beamten  von  den  Oberamts-Pflegen,  welche  in  Ansehung  des
Betrags  —  besonderehöhere  Weisung  erhalten  werden,  vierteljährig  nachzubezahlen.

K.  40.
Vorschriften  för  die  Abreichung  der  Entschäbiguonsen  für  Relse-Kostes.
In  Beziehung  auf  die  Entschädigungen  für  Reise-Kosten  wird  verfügt:

1)  Nach  jedem  Vierteljahrlegt  der  Oberamts-Richter  dem  ihm  vorgesetzten  Gerichtshof,
  der  Oberamtmann  der  betreffenden  Kreis-Regierung  das  Verzeichniß  der  von  ihm
gemachten  Reisen  vor.

2)  In  dem  Begleitungs-Berichte  hat  er  die  Rothwendigkeit  derselben  gehbrig  zu
motiviren,  und  auf  die  etwa  erhaltene  specielle  Genehmigung  (K.  16)  sich  zu  beziehen.

Bey  Reisen  in  Privat-Angelegenheiten  seiner  Amtc=  Unkergebenen  geschieht  dieses
durch  Vorlegung  der  an  ihn  ergangenen  schriftlichen  Requisttion  seiner  Anwesenheit  (#.27).