Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Standesbeamter. 
8. 36. 
Für die Entgegennahme und die Beglaubigung einer Erklärung über die Namens- 
änderung in den Fällen der §§. 1577 Abs. 2 und 3, 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erhält der Standesbeamte eine Gebühr von 50 Pfennig. 
Für die Aufnahme der in den §§. 1718 und 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs vorgesehenen Urkunden über die Anerkennung der VBaterschaft erhält der Standes- 
beamte dann, wenn auf Verlangen der Betheiligten die Ausstellung einer besonderen Ur- 
kunde stattfindet, eine Gebühr von 1 Mark. 
Waisenrichter. 
g. 37. 
Die Waisenrichter erhalten aus der Staatskasse ein Tagegeld von 5 Mark für den vollen 
Tag, wobei acht Stunden oder mehr für einen vollen Tag, weniger als acht und mehr 
als vier Stunden für einen Dreiviertelstag, mehr als zwei und nicht über vier Stunden 
für einen halben Tag, zwei Stunden oder weniger für einen Viertelstag gelten. Die 
Vorschrift des §. 34 Abs. 2 dieser Gebührenordnung findet Anwendung. Für Reisekosten 
und Zehrungsaufwand wird, wenn die Entfernung des Wohnorts von den Amtsräumen 
nicht unter zwei Kilometer beträgt, für das Kilometer der Betrag von 20 Pfennig, mindestens 
aber 1 Mark vergütet; Bruchtheile eines Kilometers werden wie ein volles Kilometer 
berechnet. 
Amtsdiener. 
S. 38. 
Der Amtsdiener (Aufwärter) erhält für jeden Gang, den er im amtlichen Auftrag 
einer staatlichen Behörde oder eines staatlichen Beamten in einer Angelegenheit der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit oder in einer Zwangsvollstreckungssache in unbewegliches Ber- 
mögen, insbesondere behufs Behändigung oder Eröffnung einer Ladung, einer Verfügung 
oder eines Beschlusses zu machen hat, vorbehältlich des Ersatzes durch den Kostenschuldner 
aus der Staatskasse eine Gebühr von 20 Pfennig. Die Gebühr wird für jede Behändigung 
oder Eröffnung erhoben, auch wenn die Behändigung oder Eröffnung an mehrere Em- 
pfänger auf demselben Gang bewerkstelligt wird. 
Alle weiteren Anrechnungen Seitens der Amtsdiener, wie z. B. für Bedienung, sind 
unzulässig.
	        
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