983
Sonstige Bestimmungen und Erlänterungen.
1) Für Arbeiten, welche vorstehend nicht aufgeführt sind, wird der Prämiensatz nach Maßgabe des
für die Genossenschaft geltenden Tarifs vom Vorstand festgesetzt.
2) Wenn dieselben Arbeiter mit mehreren Arten von Arbeiten beschäftigt werden (z. B. mit Straßen-
reinigung und Steinschlagen), so sind in der monatlichen Nachweisung für jede Art die verwendeten
Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt aufzuführen (vergl. Anleitung des Reichs-Ver-
sicherungsamts, betreffend die Nachweisungen von Regiebauarbeiten, vom 12. Dezember 1887).
Erfolgt eine solche Trennung nicht, so wird bei der Berechnung der Prämie die höchste in Betracht
kommende Gefahrenklasse zur Anwendung gebracht. Auf Versicherungen gemäß §. 29 des Bau-
unfallversicherungsgesetzes findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Festgesetzt gemäß §. 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäf-
tigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 287).
Berlin, den 11. November 1899.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Gaebel.
verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Betrieb und die Ueberwachung der Privatirrenanstalten. Vom 18. November 1899.
Auf Grund des Art. 7 Ziff. 6a und Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom
ee eneneT. o wird Nachstehendes verfügt:
I. Vorschristen über die Einrichtung und den Betrieb der Privatirrenanstalten
im Allgemeinen.
S. 1.
Bauliche Anlage, Einrichtung und gelegung.
Bei der baulichen Anlage und den sonstigen Einrichtungen der Privatirrenanstalten
sind neben den bei der Konzession etwa ertheilten besonderen Vorschriften die für Kranken-
häuser und Krankenpflege in Betracht kommenden allgemeinen hygienischen Grundsätze zu
beachten. Die Anstalten müssen in einem diesen Anforderungen entsprechenden Zustande
erhalten werden.
Die Belegung der Anstalten darf die von dem Medizinalkollegium für zulässig
erklärte Höchstzahl von Kranken nicht überschreiten.