Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 4. 
Hilfsärzte. 
In größeren Privatirrenanstalten sind die erforderlichen Hilfsärzte anzustellen. Deren 
Zahl ist in der Regel so zu bemessen, daß auf einen Arzt nicht mehr als 100 Kranke 
kommen. 
Die Hilfsärzte sind in allen Fragen des ärztlichen Dienstes dem ärztlichen Leiter 
der Anstalt zu unterstellen. 85 
Wart- und Pflegepersonal. 
Zur unmittelbaren Krankenpflege und zur Beaufsichtigung der Pfleglinge ist das 
erforderliche Wart= und Pflegepersonal anzustellen. Als Wärter und Wärterinnen dürfen 
nur zuverlässige und unbescholtene Personen verwendet werden. 
Das Wart= und Pflegepersonal ist in allen Fragen des ärztlichen Dienstes dem 
ärztlichen Leiter der Anstalt zu unterstellen. 
II. Aufnahme von Kranken. 
S. 6. 
Aufnahmebedingungen. 
Zur Aufnahme von Kranken sind folgende Nachweise erforderlich: 
1) ein Geburts= oder Taufschein des Kranken; 
2) ein Zeugniß des Gemeinderaths (bei Nichtwürttembergern der Ortspolizeibehörde) 
des bisherigen Wohnorts des Kranken über den Stand und die Familienverhält- 
nisse des Aufzunehmenden und über die Thatsache des gestörten Geisteszustandes 
desselben. In unbedenklichen Fällen kann durch das Medizinalkollegium die 
Beibringung dieses Zeugnisses nachgelassen werden; 
die auf persönlicher Untersuchung beruhende Beurkundung und Beschreibung 
der Geistesstörung, ihrer Art und bisherigen Dauer durch einen approbirten 
deutschen Arzt und zwar, wenn der Kranke in ärztlicher Behandlung gestanden 
ist, durch denjenigen Arzt, welcher die Behandlung geleitet hat. Bei Zeugnissen 
von Aerzten, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, kann von der Aufsichtsbehörde 
eine Beglaubigung durch einen beamteten Arzt verlangt werden. Das ärztliche 
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