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Art. 23.
Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer eingetreten, so hat, unbe-
schadet des Rechts dieser Kammer zur endgültigen Entscheidung, das Ministerium des
Innern eine neue Wahl alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl
unzweifelhaft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte Wahlunfähigkeit nachher ein-
getreten ist, ebenso, wenn derselbe wegen einer bei der Wahl verübten Bestechung, Er-
pressung oder Betrugs gerichtlich verurtheilt wurde. In gleicher Weise liegt dem Mini-
sterium des Innern die Anordnung einer neuen Wahl ob, wenn der Gewählte die Wahl
nicht annimmt.
Art. 24.
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Abgeordnetenkammer Umstände
ein, welche eine Neuwahl nothwendig machen, so hat die Abgeordnetenkammer die
Staatsregierung unter Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl zu
ersuchen.
Ist der Landtag nicht versammelt und die Nothwendigkeit einer Neuwahl außer
Zweifel, so hat diese Veranlassung einer Neuwahl, vorbehältlich des Rechts der Ab-
geordnetenkammer zur Entscheidung nachträglicher Anstände, von dem ständischen Aus-
schusse auszugehen.
Art. 25.
Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumniß, noch für Zehrungs= und Reise-
aufwand eine Entschädigung.
Die Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen in amtlicher Eigenschaft
zugezogenen Personen dagegen beziehen bei rene außerhalb ihres Wohnorts die
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ihnen sonst normalmäßig zukommenden Diäten und Reisekos schädigung
Art. 26.
Die durch die Wahlen verursachten Kosten werden mit Ausnahme des Aufwands
für Anfertigung der örtlichen Wählerlisten und für Ausrüstung des Wahllokales, den
die Gemeindekassen zu tragen haben, von der Staatskasse bestritten.