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b. wenn seine Entlassung von dem Vormund oder einem der nächsten Angehörigen
(§. 6 Ziff. 4) verlangt wird.
In letzterem Fall darf die Entlassung, wenn der Kranke für sich oder andere ge-
fährlich ist, nur erfolgen, wenn die zuständige Polizeibehörde des künftigen Aufenthalts-
orts des Kranken — in Württemberg das Oberamt — auf vorherige Benachrichtigung
Seitens der Anstalt der Entlassung zustimmt und wenn für sichere Ueberführung gesorgt
ist. Wenn die Zustimmung der Polizeibehörde zur Entlassung des Kranken verweigert
wird, sowie in zweifelhaften Fällen, ist die Entscheidung des Medizinalkollegiums einzu-
holen. Kommt hiebei die polizeiliche Einweisung des Kranken in eine Staatsirrenanstalt
in Frage, so hat das Medizinalkollegium alsbald das Verfahren nach §. 16 des Statuts
der Staatsirrenanstalten vom 20. März 1899 zu veranlassen.
§. 11.
Beurlaubung von Kranken.
Kranke, welche noch nicht soweit genesen sind, daß sie unbedenklich entlassungsfähig
erscheinen, oder solche, bei denen ein Rückfall zu befürchten ist, können zunächst versuchs-
weise in Form der Beurlaubung entlassen werden.
Die Dauer des Urlaubs soll 3 Monate nicht überschreiten, kann aber mit Geneh-
migung des Medizinalkollegiums bis zu 6 Monaten verlängert werden.
Beurlaubte Kranke, deren Zustand sich derart verschlimmert, daß sie wieder anstalts-
bedürftig erscheinen, können, wenn die Rückfälligkeit ärztlich bescheinigt wird, ohne Weiteres
wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme ist in derselben Weise wie eine Neu-
aufnahme anzuzeigen (vergl. S. 9).
Nach Ablauf der Urlaubsfrist tritt ohne Weiteres die endgültige Entlassung aus der
Anstalt ein. «
S. 12.
Austrikt freiwillig Eingetretener.
Ein Kranker, dessen Aufnahme auf seinen eigenen Wunsch erfolgt ist (§. 8), kann
jederzeit aus der Anstalt wieder austreten, es sei denn, daß die Beobachtung ergeben
hat, daß er für sich oder andere gefährlich ist. In letzterem Fall ist sofort die Zustimmung
der nach §. 6 Ziff. 1 in Betracht kommenden Angehörigen sowie eines etwaigen Vor-