Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Jede Mißhandlung der Kranken ist durchaus verboten. 
Die Verköstigung ist in genügender Menge, in guter und gesunder Beschaffenheit 
und reinlicher Zubereitung zu reichen. 
Auf Ordnung im gesammten Dienst, körperliche Reinlichkeit der Kranken, auf Sauber- 
keit in Kleidung, Betten und in allen Räumen, ebenso auf gehörige Lüftung ist sorg- 
fältigst Bedacht zu nehmen. 
VI. Krankenlisten, Personalakten und Berichterstattung. 
S. 16. 
Krankenlisten. 
Ueber die aufgenommenen Kranken ist eine Aufnahmeliste zu führen. 
Diese Liste ist in chronologischer Ordnung anzulegen und hat folgende, stets sofort 
mit den erforderlichen Einträgen zu versehende Nubriken zu enthalten: 
W 
c#. 
fortlaufende Nummer; 
b. 
c. 
Namen, Religion, Stand, Alter und Wohnort des Kranken; 
Namen und Stand des gesetzlichen Vertreters des Kranken oder Bezeichnung der 
für ihn sorgenden Behörde; 
. Namen und Wohnort des Arztes, auf dessen Zeugniß die Aufnahme erfolgt ist; 
Tag des Eintritts des Kranken in die Anstalt; 
Tag des Austritts des Kranken aus der Anstalt, beziehungsweise seines Todes; 
4Krankheitsform; 
Bemerkungen. 
Unter 3 sind bei Gestorbenen die Ursache des Todes mit der Angabe, ob die Sektion 
gemacht worden ist oder nicht, ferner Entweichungen, sowie die Orte, an welche 
entlassene Pfleglinge verbracht werden, anzuführen. 
Die Aufnahmeliste muß eingebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und 
so geführt sein, daß der Bestand der Anstalt an Kranken jederzeit leicht aus ihr ersehen 
werden kann. 
Jede Isolirung eines Kranken ist unter Angabe des Grundes und der Dauer der- 
selben in ein besonders hiefür bestimmtes Buch einzutragen.
	        
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