Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Außerdem haben die Oberamtsärzte, soweit nicht im Einzelnen andere Bestimmungen 
getroffen werden, die Anstalten alljährlich zwei Mal, ein Mal im Sommer, ein Mal im 
Winter, in unvermutheter Weise zu visitiren. 
Als Anleitung für die Vornahme der Visitationen dient bis auf Weiteres die Dienst- 
anweisung für die Visitation der Privatirrenanstalten (zu vergl. Bekanntmachung des 
Ministeriums der Innern vom 26. März 1890, Reg. Blatt S. 73). Sovweit in dieser 
Dienstanweisung auf die Ministerialverfügung vom 18. Oktober 1873, betreffend den 
Betrieb und die Ueberwachung von Privatirrenanstalten (Reg. Blatt S. 395), Bezug ge- 
genommen ist, treten die Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung an deren Stelle. 
Für Beseitigung der bei der Aufsichtsführung entdeckten Mängel hat das Medizinal- 
kollegium, nöthigenfalls durch Inanspruchnahme des Oberamts oder der Kreisregierung, 
Sorge zu tragen. 
VIII. Schlußbestimmung. 
S. 20. 
Die Ministerialverfügungen vom 18. Oktober 1873, betreffend den Betrieb und die 
Ueberwachung von Privatirrenanstalten (Reg. Blatt S. 395), und vom 7. November 1894, 
letreffend die Abänderung der vorerwähnten Verfügung (Reg. Blatt S. 315), werden auf- 
gehoben. 
Stuttgart, den 18. November 1899. 
Pischek.
	        
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