Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gegenstände eine besondere Kasse oder wenigstens eine besondere Abtheilung der allgemeinen 
Amtskasse vorhanden und bei welchen zugleich ein doppelter Verschluß für die betreffenden 
Behältnisse möglich ist, hat der Vorstand der Hinterlegungsstelle den einen Kassenschlüssel 
zur Hand zu nehmen, der Verwalter der Hinterlegungskasse den andern, so daß jeder 
dieser beiden Beamten nur unter Mitwirkung des andern die Oeffnung der Hinter- 
legungskasse bewirken kann. 
Im Uebrigen wird hinsichtlich der Behandlung der Kassen und Kassenschlüssel auf 
die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 19. Dezember 1879 (Württ. Gerichts- 
blatt Bd. XVII S. 2) und auf §. 8 der Justizministerialverfügung vom 4. März 1883 
(Württ. Gerichtsblatt Bd. XXI S. 97) verwiesen. 
33. 
Ueber die hinterlegten Gegenstände ist ein Hinterlegungsbuch zu führen, welches in 
drei Abtheilungen, nämlich die Abtheilung 1 „Geld“, die Abtheilung II „Werthpapiere und 
sonstige Urkunden“ und die Abtheilung III „Kostbarkeiten“ zerfällt und bei jeder der 
drei Abtheilungen nach dem beigefügten Formular (Beil. 1) anzulegen ist. 
In Spalte 4 ist die Angelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt ist, und der 
Gegenstand der Hinterlegung genau zu bezeichnen, bei Werthpapieren insbesondere auch 
anzugeben, ob und in wie weit die zu denselben gehörigen Zins-, Dividenden= und Er- 
neuerungsscheine (Talons) mit den Werthpapieren hinterlegt, sowie ob bezüglich der 
Ausfolgung oder Einlösung dieser letzteren besondere Gesuche gestellt sind. Ferner sind 
in dieser Spalte etwaige Veränderungen in dem Bestand der hinterlegten Gegenstände, 
Ausfolgungen von Zins und Dividenden und Aehnliches nachzutragen. Wird durch Ein- 
lösung von Zins= oder Dividendenscheinen, durch Zurückzahlung von Werthpapieren oder 
aus anderem Grund baares Geld für Rechnung des Empfangsberechtigten eingenommen, 
so sind diese Einnahmen, sofern sie nicht den Empfangsberechtigten sofort ausgefolgt 
werden, wie hinterlegtes Geld zu behandeln, auch sind in Spalte 4 die Seiten der 
Abtheilung 1 des Hinterlegungsbuchs und des Protokolls (§. 5) zu bezeichnen, wolche 
die hierauf sich beziehenden Einträge enthalten. 
In Spalte 6 ist hinsichtlich der hinterlegten Gelder (Abtheilung 1) insbesondere auch 
zu bemerken, ob und welcher Betrag an Zinsen neben dem Kapital ausbezahlt worden ist. 
In Spalte 7 sind insbesondere die Angaben über die Person des Empfangsberechtigten 
oder sonstiger Betheiligter und die Voraussetzungen der Ausfolge, sowie etwaige bei oder
	        
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