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Gegenstände eine besondere Kasse oder wenigstens eine besondere Abtheilung der allgemeinen
Amtskasse vorhanden und bei welchen zugleich ein doppelter Verschluß für die betreffenden
Behältnisse möglich ist, hat der Vorstand der Hinterlegungsstelle den einen Kassenschlüssel
zur Hand zu nehmen, der Verwalter der Hinterlegungskasse den andern, so daß jeder
dieser beiden Beamten nur unter Mitwirkung des andern die Oeffnung der Hinter-
legungskasse bewirken kann.
Im Uebrigen wird hinsichtlich der Behandlung der Kassen und Kassenschlüssel auf
die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 19. Dezember 1879 (Württ. Gerichts-
blatt Bd. XVII S. 2) und auf §. 8 der Justizministerialverfügung vom 4. März 1883
(Württ. Gerichtsblatt Bd. XXI S. 97) verwiesen.
33.
Ueber die hinterlegten Gegenstände ist ein Hinterlegungsbuch zu führen, welches in
drei Abtheilungen, nämlich die Abtheilung 1 „Geld“, die Abtheilung II „Werthpapiere und
sonstige Urkunden“ und die Abtheilung III „Kostbarkeiten“ zerfällt und bei jeder der
drei Abtheilungen nach dem beigefügten Formular (Beil. 1) anzulegen ist.
In Spalte 4 ist die Angelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt ist, und der
Gegenstand der Hinterlegung genau zu bezeichnen, bei Werthpapieren insbesondere auch
anzugeben, ob und in wie weit die zu denselben gehörigen Zins-, Dividenden= und Er-
neuerungsscheine (Talons) mit den Werthpapieren hinterlegt, sowie ob bezüglich der
Ausfolgung oder Einlösung dieser letzteren besondere Gesuche gestellt sind. Ferner sind
in dieser Spalte etwaige Veränderungen in dem Bestand der hinterlegten Gegenstände,
Ausfolgungen von Zins und Dividenden und Aehnliches nachzutragen. Wird durch Ein-
lösung von Zins= oder Dividendenscheinen, durch Zurückzahlung von Werthpapieren oder
aus anderem Grund baares Geld für Rechnung des Empfangsberechtigten eingenommen,
so sind diese Einnahmen, sofern sie nicht den Empfangsberechtigten sofort ausgefolgt
werden, wie hinterlegtes Geld zu behandeln, auch sind in Spalte 4 die Seiten der
Abtheilung 1 des Hinterlegungsbuchs und des Protokolls (§. 5) zu bezeichnen, wolche
die hierauf sich beziehenden Einträge enthalten.
In Spalte 6 ist hinsichtlich der hinterlegten Gelder (Abtheilung 1) insbesondere auch
zu bemerken, ob und welcher Betrag an Zinsen neben dem Kapital ausbezahlt worden ist.
In Spalte 7 sind insbesondere die Angaben über die Person des Empfangsberechtigten
oder sonstiger Betheiligter und die Voraussetzungen der Ausfolge, sowie etwaige bei oder